Bei der Alte Oldenburger / Neodigital Privathaftpflicht kann der Versicherungsnehmer im Schadenfall unter bestimmten Voraussetzungen eine Neuwertentschädigung ohne Zeitwertabzug verlangen: Die beschädigte Sache muss irreparabel (wirtschaftlicher Totalschaden) sein, zum Schadenzeitpunkt höchstens ein Jahr alt und mit einem Anschaffungspreis von maximal 3.000 EUR. Der Wunsch muss spätestens drei Monate nach Schadensmeldung geäußert und das Kaufdatum nachgewiesen werden. Für Geräte wie Smartphones, Computer, Kameras, Musikabspielgeräte und Brillen gilt dieser Verzicht auf den Zeitwertabzug nicht.
Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf einen Zeitwertabzug bei der Ersatzleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Versicherungsnehmer wünscht dies längstens innerhalb von 3 Monaten seit der Schadensmeldung.
- Die Sache ist irreparabel beschädigt (wirtschaftlicher Totalschaden).
- Die Sache war zum Schadenzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf.
- Der Anschaffungspreis übersteigt 3.000 EUR nicht.
Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
- mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Telefone, Pager)
- Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z. B. Laptop, Tablet-PC)
- Film- und Fotoapparate
- tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z. B. MP3Player, CD-Wiedergabegeräte)
- Brillen jeder Art.
Was bedeutet das konkret?
Wird eine noch junge Sache so beschädigt, dass sich eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr lohnt, kann der Versicherungsnehmer statt einer Zeitwertentschädigung den Ersatz ohne Abzug für Alter und Abnutzung verlangen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Sache höchstens ein Jahr alt war, nicht mehr als 3.000 EUR gekostet hat und der Wunsch innerhalb von drei Monaten nach der Schadensmeldung geäußert wird. Das Kaufdatum muss dabei nachgewiesen werden. Für bestimmte Geräte wie Handys, Computer, Kameras, tragbare Musikabspielgeräte und Brillen gilt diese Regelung nicht.
Häufige Fragen
Wann verzichtet der Versicherer auf den Zeitwertabzug?
Wenn der Versicherungsnehmer es innerhalb von 3 Monaten seit Schadensmeldung wünscht und die Sache irreparabel beschädigt (wirtschaftlicher Totalschaden), zum Schadenzeitpunkt nicht älter als ein Jahr und der Anschaffungspreis nicht höher als 3.000 EUR war.
Was passiert, wenn ich das Kaufdatum nicht nachweisen kann?
Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Ohne diesen Nachweis besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
Gilt die Neuwertentschädigung auch für mein Smartphone oder meinen Laptop?
Nein. Ausgeschlossen bleiben unter anderem mobile Kommunikationsmittel jeder Art wie Mobiltelefone und Pager sowie Computer jeder Art, einschließlich tragbarer Systeme wie Laptop und Tablet-PC.
Welche Geräte sind von der Neuwertentschädigung ausgenommen?
Ausgeschlossen sind Schäden an mobilen Kommunikationsmitteln, Computern jeder Art, Film- und Fotoapparaten, tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten sowie Brillen jeder Art.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025