Bei der Privathaftpflichtversicherung der Alte Oldenburger / Neodigital darf der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden – erlaubt ist jedoch die Abtretung an den geschädigten Dritten.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Solange der Freistellungsanspruch noch nicht endgültig feststeht, kann er nicht ohne Einverständnis des Versicherers auf jemand anderen übertragen oder als Sicherheit verpfändet werden. Eine Ausnahme gilt jedoch: Die Übertragung an den geschädigten Dritten ist in jedem Fall erlaubt.
Häufige Fragen
Kann ich meinen Freistellungsanspruch einfach an eine andere Person übertragen?
Vor der endgültigen Feststellung ist eine Abtretung oder Verpfändung nur mit Zustimmung des Versicherers möglich.
Ist die Übertragung des Anspruchs an den Geschädigten erlaubt?
Ja, eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Darf der Freistellungsanspruch verpfändet werden?
Vor seiner endgültigen Feststellung darf er ohne Zustimmung des Versicherers nicht verpfändet werden.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025