Wer durch einen zahlungsunfähigen Schädiger einen Schaden erleidet, erhält über die Forderungsausfalldeckung der Privathaftpflicht von Alte Oldenburger / Neodigital Ersatz, wenn der Dritte seiner Schadensersatzpflicht nicht nachkommen kann und die Durchsetzung der Forderung gescheitert ist. Der Versicherer leistet in dem Umfang, in dem der Schädiger selbst über eine vergleichbare Privat-Haftpflichtversicherung abgesichert wäre – einschließlich mitversicherter Ansprüche aus Hunde-, Pferde- und Kraftfahrzeug-Eigenschaft.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall). Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist.
- Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes sowie aus der Eigenschaft als Kraftfahrzeugführer oder -halter.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung greift, wenn Sie oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt werden, dieser aber seinen Schadensersatz nicht zahlen kann und der Versuch, die Forderung durchzusetzen, gescheitert ist. Der Versicherer tritt dann in dem Umfang ein, in dem der Schädiger selbst über eine vergleichbare Privat-Haftpflichtversicherung geschützt wäre. Deshalb gelten auch dieselben Ausschlüsse – etwa bei beruflich verursachten oder vorsätzlichen Schäden. Zusätzlich sind Ansprüche aus der Halter- oder Führer-Eigenschaft bei Hund, Pferd oder Kraftfahrzeug mit abgedeckt.
Häufige Fragen
Wann leistet die Forderungsausfalldeckung überhaupt?
Wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird, dieser Dritte seiner Schadensersatzpflicht wegen festgestellter Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit ganz oder teilweise nicht nachkommen kann und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
In welchem Umfang zahlt der Versicherer?
Der Versicherer leistet in dem Umfang, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte selbst Versicherungsschutz im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Dabei gelten für den Schädiger auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse, die für den Versicherungsnehmer gelten.
Gibt es Fälle, in denen kein Schutz besteht?
Ja. Insbesondere besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht oder den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Sind auch Schäden durch Tiere oder Fahrzeuge des Schädigers eingeschlossen?
Ja. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes sowie aus der Eigenschaft als Kraftfahrzeugführer oder -halter.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025