Wer als Privatperson bei der Alte Oldenburger / Neodigital in der Privathaftpflicht eine nachteilige Veränderung eines Gewässers oder des Grundwassers verursacht, ist über den Baustein Gewässerschäden abgesichert, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden gelten. Für gelagerte gewässerschädliche Stoffe gilt der Schutz nur bei Kleingebinden bis 100 l/kg und einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg; zusätzlich werden Rettungskosten und Gutachterkosten übernommen, während bestimmte Ausschlüsse gelten.
Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Dabei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Wenn diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen resultieren, stammen sie aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist. In diesem Fall besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
Werden mit den Anlagen die genannten Beschränkungen überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt:
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten, die auf Weisung des Versicherers aufgewendet werden, übernimmt der Versicherer auch dann, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben, die dem Gewässerschutz dienen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich beruhen auf:
- Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Abgesichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, wenn er die Beschaffenheit eines Gewässers oder des Grundwassers nachteilig verändert; Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt. Für gelagerte gewässerschädliche Stoffe greift der Schutz nur bei Kleingebinden bis 100 l/kg und einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg. Der Versicherer trägt außerdem Rettungskosten und außergerichtliche Gutachterkosten, allerdings mit Bezug zur Versicherungssumme für Sachschäden. Bestimmte Schäden – etwa durch vorsätzliches Abweichen von Gewässerschutzvorschriften, Krieg, innere Unruhen, hoheitliche Maßnahmen oder höhere Gewalt – sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Was ist bei Gewässerschäden über die Privathaftpflicht abgesichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt.
Gilt der Schutz auch für gelagerte gewässerschädliche Stoffe?
Ja, aber nur eingeschränkt: Bei der Lagerung aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, besteht Schutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), sofern das Gesamtfassungsvermögen der Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Werden diese Grenzen überschritten, entfällt der Schutz und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Werden Rettungs- und Gutachterkosten übernommen?
Der Versicherer übernimmt Rettungskosten – auch erfolglose – sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Zusammen mit der Entschädigung dürfen sie die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten werden auch darüber hinaus getragen.
Wann besteht bei Gewässerschäden kein Versicherungsschutz?
Ausgeschlossen sind Ansprüche von Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen herbeigeführt haben. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch Krieg, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, illegalen Streik, hoheitliche Verfügungen oder Maßnahmen sowie höhere Gewalt durch elementare Naturkräfte.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025