Wenn durch fehlerhaftes Verhalten reine Vermögensschäden entstehen, die weder auf einen Personen- noch auf einen Sachschaden zurückgehen, greift der Schutz der Privathaftpflicht der Alte Oldenburger / Neodigital für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers. Zugleich gilt eine lange Liste von Ausschlüssen – etwa bei beratenden Tätigkeiten, Vermittlungsgeschäften, wirtschaftlichen Geschäften oder bewussten Pflichtverletzungen – und die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr betragsmäßig begrenzt.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden. Gemeint sind Vermögensschäden, die weder durch einen Personenschaden noch durch einen Sachschaden entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden in folgenden Fällen:
- durch Sachen, die vom Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert wurden, oder durch von ihm erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen. Das gilt auch, wenn diese in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten hergestellt, geliefert oder erbracht wurden;
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- aus Rationalisierung und Automatisierung;
- aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- aus Schäden durch ständige Emissionen, zum Beispiel Geräusche, Gerüche, Erschütterungen.
Die Versicherungssumme für Vermögensschäden ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe.
Was bedeutet das konkret?
Versichert sind reine Vermögensschäden, also finanzielle Nachteile, die nicht Folge eines Personen- oder Sachschadens sind. Für zahlreiche Bereiche – etwa beratende oder gutachterliche Tätigkeiten, Vermittlungs- und Finanzgeschäfte, das Abhandenkommen von Sachen oder bewusste Pflichtverletzungen – besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Außerdem ist die Leistung je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein genannte Summe begrenzt, und pro Versicherungsjahr wird höchstens das Doppelte dieser Summe gezahlt.
Häufige Fragen
Was ist unter einem Vermögensschaden in diesem Sinne zu verstehen?
Ein Vermögensschaden ist ein finanzieller Schaden, der weder durch einen Personenschaden noch durch einen Sachschaden entstanden ist. Für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen solcher Schäden besteht Versicherungsschutz.
Sind Schäden aus beratender oder gutachterlicher Tätigkeit mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Vermögensschäden aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Wie hoch ist die Entschädigung bei Vermögensschäden begrenzt?
Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein festgelegte Summe als Grenze. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt die Höchstersatzleistung das 2-fache dieser Summe.
Gilt der Schutz auch bei Verlust von Geld oder Wertsachen?
Nein. Ansprüche wegen Vermögensschäden aus dem Abhandenkommen von Sachen, zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen, sind ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025