Wer mit einem nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeug oder Anhänger einen Schaden verursacht, ist bei der Alte Oldenburger / Neodigital Privathaftpflicht unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert – dazu zählen etwa Fahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen verkehren, Kraftfahrzeuge bis 6 km/h, Stapler und selbstfahrende eitsmaschinen bis 20 km/h sowie bestimmte Anhänger. Voraussetzung ist, dass nur ein berechtigter Fahrer mit der erforderlichen Fahrerlaubnis das Fahrzeug nutzt.
Versichert ist – abweichend von den grundsätzlichen Regelungen zu Kraftfahrzeugen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich der folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger verursacht werden:
- Kraftfahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Fahrzeuge, die keine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung benötigen, sind über die Privathaftpflicht mitversichert. Dazu gehören zum Beispiel langsame Kraftfahrzeuge, Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis zu festgelegten Geschwindigkeiten sowie bestimmte Anhänger. Der Versicherungsschutz gilt nur, wenn ausschließlich ein berechtigter Fahrer das Fahrzeug nutzt und dieser auf öffentlichen Wegen die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Hält sich der Versicherungsnehmer nicht an diese Pflichten, kann sich das auf den Versicherungsschutz auswirken.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge sind über die Privathaftpflicht mitversichert, obwohl sie keine eigene Kfz-Versicherung brauchen?
Mitversichert sind unter anderem Kraftfahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen fahren, Kraftfahrzeuge bis 6 km/h, Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h sowie Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
Wer darf diese Fahrzeuge fahren, damit der Versicherungsschutz besteht?
Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten nutzen darf. Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass keine unberechtigten Fahrer das Fahrzeug gebrauchen.
Ist auf öffentlichen Wegen eine Fahrerlaubnis nötig?
Ja. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen darf der Fahrer das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer mit erforderlicher Fahrerlaubnis benutzt wird.
Was passiert, wenn der Versicherungsnehmer diese Pflichten verletzt?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025