In der Privathaftpflicht der Alte Oldenburger / Neodigital sind auch Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen mitversichert, begrenzt auf 10.000 EUR je Schadenereignis und das Doppelte für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Zusätzlich ist geregelt, welcher Versicherer nach einem unmittelbaren Wechsel der Haftpflichtversicherung leistet, wenn sich der genaue Eintrittszeitpunkt eines Schadens nicht bestimmen lässt.
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis ist auf 10.000,– EUR begrenzt. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt sie das Doppelte dieser Summe.
Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers
Wird der Versicherungsnehmer nach dem unmittelbaren Wechsel der Haftpflichtversicherung zu uns (Nachversicherer) wegen eines Schadenereignisses in Anspruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt er auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so sind wir als Nachversicherer eintrittspflichtig. Dies gilt ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn und im Umfang des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung.
Lässt sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Was bedeutet das konkret?
Schäden aus verletzten Persönlichkeits- oder Namensrechten sind hier zusätzlich abgedeckt, allerdings nur bis zu einer bestimmten Höchstsumme. Wechselt man unmittelbar zu diesem Versicherer und lässt sich nicht klären, wann genau ein Schaden eingetreten ist, springt der neue Versicherer im Rahmen seines Vertrages ein. Kann der Zeitpunkt des Schadens jedoch eindeutig ermittelt werden, zahlt der Versicherer, in dessen Vertragslaufzeit der Schaden fällt.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch verletzte Persönlichkeits- oder Namensrechte mitversichert?
Ja, Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen sind mitversichert. Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis beträgt 10.000,– EUR, für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres das Doppelte dieser Summe.
Wer zahlt, wenn nach einem Versichererwechsel der Zeitpunkt des Schadens nicht feststellbar ist?
Kann der Versicherungsnehmer den genauen Eintrittszeitpunkt auch durch ein Gutachten nicht bestimmen, ist der Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei ihm bestehenden Vertrages eintrittspflichtig.
Was gilt, wenn sich der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt?
Dann ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025