Die Privathaftpflicht der Alte Oldenburger / Neodigital greift, wenn der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrags durch ein Schadenereignis einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verursacht und deshalb aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Nicht abgedeckt sind Ansprüche aus Verträgen, etwa auf Erfüllung, Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung, sowie Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines Schadenereignisses auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist, dass dieses Schadenereignis (Versicherungsfall) während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist und einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte. Die Inanspruchnahme muss durch einen Dritten erfolgen und auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts beruhen.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für die folgenden Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung leistet, wenn während der Vertragslaufzeit ein Schadenereignis eintritt, das einem Dritten einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden zufügt, und der Versicherungsnehmer deshalb nach gesetzlichen Haftpflichtregeln auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Schadenereignisses, nicht der Zeitpunkt der ursprünglichen Verursachung. Rein vertragliche Ansprüche wie Erfüllung, Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sind nicht gedeckt. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche, die durch vertragliche Vereinbarung über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen.
Häufige Fragen
Wann greift der Versicherungsschutz in der Privathaftpflicht?
Der Schutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis verursacht, das einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden zur Folge hat, und deshalb von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Was gilt als Schadenereignis?
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Der Zeitpunkt der ursprünglichen Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, spielt dabei keine Rolle.
Sind vertragliche Ansprüche mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung sowie auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung – auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Sind Ansprüche gedeckt, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen?
Nein. Für Ansprüche, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025