Bei der Privathaftpflicht der Alte Oldenburger / Neodigital können sich die Versicherungsbeiträge jährlich verändern, weil ein unabhängiger Treuhänder prüft, wie stark sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen aller Haftpflichtversicherer entwickelt haben. Steigt der Beitrag ohne mehr Leistung, darf der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen; Änderungen unter 5 Prozent lösen keine Anpassung aus.
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Werden die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet, findet keine Beitragsangleichung statt.
Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die Ausgaben, die durch den einzelnen Schadenfall speziell veranlasst wurden, um Grund und Höhe der Versicherungsleistungen zu ermitteln.
Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz erhöht als denjenigen, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag kann sich jedes Jahr ändern, weil ein unabhängiger Treuhänder ausrechnet, wie sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen aller Haftpflichtversicherer entwickelt haben. Steigen sie, darf der Versicherer den Beitrag anpassen; sinken sie, muss er ihn senken. Fällt die Veränderung geringer als 5 Prozent aus, bleibt der Beitrag zunächst unverändert, wird aber später mitgerechnet. Erhöht sich der Beitrag ohne mehr Leistung, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats kündigen.
Häufige Fragen
Wer bestimmt, ob und wie stark der Beitrag angepasst wird?
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zugelassenen Haftpflichtversicherer im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Diesen Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Ab welcher Höhe wird der Beitrag überhaupt verändert?
Liegt die ermittelte Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung wird jedoch in den folgenden Jahren berücksichtigt.
Kann ich kündigen, wenn mein Beitrag durch die Beitragsangleichung steigt?
Ja. Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam werden sollte.
Gilt das Kündigungsrecht auch bei einer höheren Versicherungsteuer?
Nein. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025