Wann die Alte Oldenburger / Neodigital in der Privathaftpflicht bei einem Ausfallschaden leistet, hängt von drei Voraussetzungen ab: Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in Deutschland, der EU, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein festgestellt sein, der schädigende Dritte muss nachweislich zahlungs- oder leistungsunfähig sein, und die Ansprüche gegen ihn müssen an den Versicherer abgetreten werden.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Forderung wurde durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht festgestellt. Dies muss in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein geschehen sein. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der genannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
- Der schädigende Dritte ist zahlungs- oder leistungsunfähig. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat, oder
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
- Die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten werden in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten, und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs wird ausgehändigt. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Was bedeutet das konkret?
Damit der Versicherer leistet, müssen mehrere Bedingungen zusammenkommen. Zunächst muss die Forderung gerichtlich festgestellt sein – durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich in einem der genannten Länder. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass der Schädiger nicht zahlen kann, etwa weil eine Zwangsvollstreckung erfolglos war oder aussichtslos ist. Schließlich muss der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den Schädiger an den Versicherer abtreten und dabei mitwirken.
Häufige Fragen
Muss die Forderung erst vor Gericht festgestellt sein, bevor der Versicherer zahlt?
Ja. Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht festgestellt sein – in Deutschland, einem anderen EU-Mitgliedsstaat, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein.
Wie wird nachgewiesen, dass der Schädiger nicht zahlen kann?
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, wenn sie aussichtslos erscheint, weil der Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder wenn ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Was muss der Versicherungsnehmer tun, damit der Versicherer leistet?
Er muss die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abtreten, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs aushändigen und an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitwirken.
Binden Versäumnis- oder Anerkenntnisurteile den Versicherer immer?
Nein. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen solchen Titel bestanden hätte.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025