Wer als Privatperson bei der Alte Oldenburger / Neodigital in der Privathaftpflicht einen Umweltschaden verursacht, ist gegen öffentlich-rechtliche Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz abgesichert, wenn Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, Gewässern, Grundwasser oder Boden plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig entstanden sind – mit eigenem Schutz auch für eigene und angemietete Grundstücke sowie im EU-Ausland.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
Versichert sind – abweichend von der allgemeinen Regelung – die den Versicherungsnehmer betreffenden öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG. Voraussetzung ist, dass während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Die schadenverursachenden Emissionen sind plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt, oder
- die sonstige Schadenverursachung ist plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt.
Auch ohne eine solche Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter. Dieser Schutz gilt aber ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Darüber hinaus sind die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken versichert, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
Ausland
Versichert sind die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen abweichen, die dem Umweltschutz dienen. Die allgemeine Regelung dazu findet keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind außerdem Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Die Versicherungssumme ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung sichert Sie gegen behördlich verlangte Sanierungspflichten ab, wenn Sie einen Umweltschaden an geschützten Arten, Lebensräumen, Gewässern, Grundwasser oder Boden verursachen. Geschützt sind Sie vor allem dann, wenn der Schaden plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig entstanden ist. Der Schutz gilt auch für eigene und angemietete Grundstücke sowie im EU-Raum. Bewusste Verstöße gegen Umweltschutzvorschriften und bestimmte andere Fälle sind jedoch ausgeschlossen; die Leistung ist pro Jahr auf das Doppelte der vereinbarten Summe begrenzt.
Häufige Fragen
Was zählt als Umweltschaden nach dem Umweltschadensgesetz?
Als Umweltschaden gelten die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, die Schädigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers sowie die Schädigung des Bodens.
Unter welcher Voraussetzung besteht Versicherungsschutz für Sanierungspflichten?
Der Schutz greift, wenn während der Wirksamkeit des Vertrags die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Sind Umweltschäden auch im Ausland versichert?
Ja, versichert sind Versicherungsfälle im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie sowie Pflichten oder Ansprüche nach nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Welche Umweltschäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche von Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von umweltschützenden Vorschriften oder behördlichen Anordnungen verursacht haben, sowie Schäden durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen und Schäden, für die aus einem anderen Vertrag Versicherungsschutz besteht oder hätte erlangt werden können.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025