Wer im Privathaushalt Personen beschäftigt, ist über die Privathaftpflicht der Alte Oldenburger / Neodigital gegen Ansprüche aus Benachteiligungen abgesichert – etwa wenn Beschäftigte, Bewerber oder ehemalige Angestellte Schadenersatz wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität geltend machen, insbesondere nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Geschützt sind Ansprüche nach deutschem Recht vor deutschen Gerichten, samt Rückwärtsversicherung, Nachmeldefrist und eigener Versicherungssumme.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigem privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Der Schutz gilt für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden – einschließlich immaterieller Schäden – aus Benachteiligungen.
Gründe für eine Benachteiligung sind:
- die Rasse,
- die ethnische Herkunft,
- das Geschlecht,
- die Religion,
- die Weltanschauung,
- eine Behinderung,
- das Alter,
- oder die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
Als beschäftigte Personen gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Ein Haftpflichtanspruch ist im Sinne dieses Vertrags geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen ihn zu haben.
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung: Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen: Zusätzlich besteht Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.
Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung: Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, welche bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen: Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Erfolgt später tatsächlich eine Inanspruchnahme aufgrund eines gemeldeten Umstandes – spätestens innerhalb einer Frist von 1 Jahr –, so gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
Versicherungssummen
Die Versicherungssumme für Schäden aus Benachteiligung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben;
- Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;
- Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung;
- Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen;
- Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Was bedeutet das konkret?
Beschäftigt jemand Personen in seinem Privathaushalt oder privaten Lebensbereich, springt die Versicherung ein, wenn diese Personen wegen einer Benachteiligung Schadenersatz verlangen – etwa aus Gründen wie Geschlecht, Alter, Behinderung oder Religion. Geschützt sind nur Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem AGG, und bei Gerichtsverfahren nur vor deutschen Gerichten. Auch Bewerber und ehemalige Beschäftigte zählen dazu. Für die Deckung gelten eine eigene Versicherungssumme, Fristen für die Anmeldung von Ansprüchen sowie bestimmte Ausschlüsse, etwa bei wissentlichen Pflichtverletzungen oder Ansprüchen auf Gehalt und Abfindungen.
Häufige Fragen
Wer gilt hier als beschäftigte Person?
Beschäftigte Personen sind nicht nur die aktuell im Privathaushalt oder privaten Lebensbereich Beschäftigten, sondern auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist.
Sind auch Benachteiligungen aus der Zeit vor Vertragsbeginn abgesichert?
Ja, es besteht Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Jahres vor Vertragsbeginn begangen wurden. Das gilt jedoch nicht, wenn der Versicherungsnehmer diese Benachteiligungen bei Abschluss des Vertrags bereits kannte.
Was passiert, wenn ein Anspruch erst nach Vertragsende erhoben wird?
Der Schutz umfasst auch Anspruchserhebungen für Benachteiligungen, die bis zur Beendigung des Vertrags begangen wurden, sofern der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Vertragsende erhoben und dem Versicherer gemeldet wird.
Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Schäden durch wissentliche Pflichtverletzung, Ansprüche mit Strafcharakter wie Strafen und Bußgelder, Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Renten oder betrieblicher Altersversorgung, Abfindungen bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach dem Sozialgesetzbuch VII.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025