Wer in der Privathaftpflicht der Alte Oldenburger / Neodigital neben dem Versicherungsnehmer mitversichert ist, richtet sich nach klaren Vorgaben: Abgesichert sind unter anderem Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, unverheiratete Kinder in Erstausbildung, Kinder mit geistiger Behinderung in häuslicher Gemeinschaft, der namentlich benannte Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft samt Kindern sowie im Haushalt beschäftigte Personen. Ergänzend gelten besondere Vertragsformen für Paare, Singles mit Kindern und Singles. Zudem wird geregelt, dass alle Vertragsbestimmungen sinngemäß für Mitversicherte gelten, dass Ausschlüsse für alle wirken und wer die Rechte und Obliegenheiten aus dem Vertrag trägt.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen:
- des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,
- ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei volljährigen Kindern gilt der Schutz jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang –, nicht jedoch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen,
- der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder mit geistiger Behinderung (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder),
- des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder. Für diese Kinder gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Kinder des Versicherungsnehmers und für Kinder mit geistiger Behinderung. Dabei gilt:
- Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
- Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.
- Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
- Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
- Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder die Regelung zur Fortführung des Vertrags nach dem Tod des Versicherungsnehmers sinngemäß.
- der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Besondere Vertragsformen
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannt, gilt Folgendes. Versichert ist im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfangs die gesetzliche Haftpflicht:
- bei Paaren: des Versicherungsnehmers und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie der im Haushalt beschäftigten Personen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche untereinander.
- bei Singles mit Kind(ern): des Versicherungsnehmers und der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder des Versicherungsnehmers (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekind), auch wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht. Bei volljährigen Kindern gilt der Schutz jedoch nur, solange sie sich in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden Ausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium inkl. Masterstudium, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen, Praktika und dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen Jahres bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Versicherungsschutz besteht auch für die im Haushalt beschäftigten Personen.
- bei Singles: des Versicherungsnehmers sowie der im Haushalt beschäftigten Personen.
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem Versicherungsnehmer sind auch bestimmte weitere Personen mitversichert – etwa der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, unverheiratete Kinder in Erstausbildung, Kinder mit geistiger Behinderung, ein namentlich benannter Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft samt Kindern sowie im Haushalt beschäftigte Personen. Je nach vereinbarter Vertragsform (Paare, Singles mit Kindern, Singles) ist der Kreis der mitversicherten Personen unterschiedlich zugeschnitten. Für Mitversicherte gelten die gleichen Vertragsregeln wie für den Versicherungsnehmer, und ein Ausschluss wirkt für alle. Die Vertragsrechte übt nur der Versicherungsnehmer aus, für die Obliegenheiten sind aber alle Versicherten verantwortlich.
Häufige Fragen
Sind volljährige Kinder noch mitversichert?
Ja, aber nur solange sie unverheiratet sind, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden beruflichen Erstausbildung befinden (Lehre und/oder Studium inkl. angeschlossenem Master). Referendarzeit, Fortbildungen und dergleichen zählen nicht. Bei Grundwehr-, freiwilligem Wehr-, Bundesfreiwilligendienst oder freiwilligem sozialem Jahr bleibt der Schutz bestehen.
Ist der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mitversichert?
Ja, wenn er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt, beide unverheiratet sind und der Partner im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt ist. Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen, und die Mitversicherung endet mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben und wer trägt die Obliegenheiten?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind dagegen sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was passiert bei einem Ausschluss, wenn nur eine mitversicherte Person betroffen ist?
Der Versicherungsschutz entfällt für alle. Liegen die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vor, entfällt der Schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025