Bei der Alte Oldenburger Hausratversicherung müssen Sie das Aufstellen eines Gerüstes am Versicherungsort nicht als Gefahrerhöhung melden – während der gesamten Standzeit gilt jedoch, dass bei Abwesenheit alle Fenster und Fenstertüren verschlossen zu halten und die Sicherungseinrichtungen zu betätigen sind.
Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes
Die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort gilt nicht als Gefahrerhöhung, die dem Versicherer anzuzeigen ist.
Während der gesamten Dauer, in der das Gerüst steht, sind bei Abwesenheit folgende Vorkehrungen zu treffen:
- Alle Fenster und Fenstertüren sind verschlossen zu halten.
- Die Sicherungseinrichtungen sind zu betätigen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn an Ihrem Versicherungsort ein Gerüst aufgestellt wird, müssen Sie dies dem Versicherer nicht als Gefahrerhöhung melden. Im Gegenzug gilt eine Obliegenheit: Solange das Gerüst steht, müssen Sie bei Abwesenheit alle Fenster und Fenstertüren verschlossen halten und die Sicherungseinrichtungen betätigen.
Häufige Fragen
Muss ich melden, wenn bei mir ein Gerüst aufgebaut wird?
Nein. Die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort ist keine dem Versicherer anzuzeigende Gefahrerhöhung.
Was muss ich beachten, solange das Gerüst steht?
Während der gesamten Dauer der Gerüstaufstellung müssen Sie bei Abwesenheit alle Fenster und Fenstertüren verschlossen halten und die Sicherungseinrichtungen betätigen.
Gilt die Sicherungspflicht nur bei aufgebautem Gerüst?
Ja, die Pflicht besteht während der gesamten Dauer, in der das Gerüst aufgestellt ist.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Balance 2024