Bei der Alte Oldenburger Hausratversicherung kann der Versicherungsnehmer den Vertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten – des Versicherten – abschließen. Die Rechte aus dem Vertrag stehen dabei allein dem Versicherungsnehmer zu, auch wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt; für die Auszahlung der Entschädigung und die Zurechnung von Kenntnis und Verhalten gelten besondere Regeln.
Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen.
Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer zu, nicht auch dem Versicherten. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat.
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn:
- der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder
- ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer kann eine Versicherung für das Interesse eines anderen (des Versicherten) abschließen, behält dabei aber allein die Rechte aus dem Vertrag – selbst wenn der Versicherte den Versicherungsschein hat. Vor einer Auszahlung kann der Versicherer den Nachweis der Zustimmung des Versicherten verlangen; umgekehrt kann der Versicherte nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers eine Zahlung fordern. Ob die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden, hängt davon ab, ob der Versicherte Repräsentant ist und unter welchen Umständen der Vertrag geschlossen wurde.
Häufige Fragen
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben, wenn er für einen Dritten abgeschlossen wurde?
Die Rechte stehen ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu, nicht dem Versicherten – auch dann nicht, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Kann der Versicherte selbst die Entschädigung verlangen?
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Zudem kann der Versicherer vor der Zahlung an den Versicherungsnehmer den Nachweis der Zustimmung des Versicherten fordern.
Wird das Verhalten des Versicherten dem Versicherungsnehmer angerechnet?
Umfasst der Vertrag die Interessen beider, muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten für sein eigenes Interesse nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Wann spielt die Kenntnis des Versicherten keine Rolle?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wurde oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung durch den Versicherungsnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Balance 2024