Ansprüche aus dem Hausrat-Versicherungsvertrag der Alte Oldenburger verjähren in drei Jahren, wobei die Frist am Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, zählt die Zeit bis zur Entscheidung des Versicherers nicht mit; im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen sowie von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verfallen nach drei Jahren. Diese Frist läuft ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und man von den zugrunde liegenden Umständen und dem Schuldner erfahren hat oder aus grober Fahrlässigkeit nicht erfahren hat. Melden Sie einen Anspruch beim Versicherer an, wird die Zeit bis zu dessen schriftlicher Entscheidung nicht auf die Frist angerechnet. Ansonsten gelten die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Häufige Fragen
Nach welcher Zeit verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Grob fahrlässige Unkenntnis wird dabei der Kenntnis gleichgestellt.
Wirkt sich die Anmeldung eines Anspruchs auf die Verjährungsfrist aus?
Ja. Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, zählt der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Welche Regeln gelten für Punkte, die hier nicht ausdrücklich geregelt sind?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Balance 2024