Bei der Hausratversicherung der Alte Oldenburger müssen Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten einhalten – vor einem Schaden etwa alle Sicherheitsvorschriften, im Schadenfall die unverzügliche Meldung an Versicherer und Polizei sowie die Sicherung des Schadenbildes. Wer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert Kündigung oder eine gekürzte bzw. gestrichene Leistung.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalles folgende vertraglich vereinbarte Obliegenheiten zu erfüllen:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Diese Kündigung ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat er Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Er hat Weisungen einzuholen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch –, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich gilt: Der Versicherungsnehmer hat
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die genannten Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss vor einem Schaden alle Sicherheitsvorschriften und weiteren vereinbarten Pflichten einhalten. Tritt ein Schaden ein, muss er ihn begrenzen, dem Versicherer und bei Straftaten der Polizei unverzüglich melden, das Schadenbild sichern und alle nötigen Auskünfte und Belege liefern. Werden diese Pflichten vorsätzlich verletzt, entfällt die Leistung; bei grober Fahrlässigkeit kann sie gekürzt werden. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag oder die Verletzung folgenlos war, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet – außer bei arglistiger Verletzung.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn ein Schaden eingetreten ist?
Sie müssen den Schaden nach Möglichkeit abwenden und mindern, Weisungen des Versicherers befolgen, den Schaden unverzüglich melden, das Schadenbild unverändert lassen bzw. dokumentieren und die geforderten Auskünfte in Textform sowie Belege beibringen. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum sind zusätzlich unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
Kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn ich eine Pflicht vor dem Schaden verletze?
Ja. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis fristlos kündigen. Weisen Sie nach, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben, besteht kein Kündigungsrecht.
Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag oder die Verletzung für Schaden und Leistung nicht ursächlich war, bleibt der Versicherer verpflichtet – nicht jedoch bei arglistiger Verletzung.
Muss der Versicherer mich auf mögliche Folgen einer verletzten Auskunftspflicht hinweisen?
Ja. Bei Verletzung einer nach dem Schaden bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit ist der Versicherer nur dann ganz oder teilweise leistungsfrei, wenn er Sie zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform, etwa per E-Mail, auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Balance 2024