Wer bei der Alte Oldenburger eine Hausratversicherung hat, muss Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform abgeben, etwa per E-Mail, und sie an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle richten. Teilt der Versicherungsnehmer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mit, reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse aus, der nach drei Tagen als zugegangen gilt.
Form, zuständige Stelle
Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Ein Beispiel dafür ist die E-Mail. Das gilt nicht, wenn gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt wurde.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden. Alternativ können sie an die Stelle gehen, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, gilt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, folgende Regelung: Es genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Dies gilt entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Namensänderung nicht angezeigt hat.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die vorstehenden Bestimmungen zur nicht angezeigten Anschriftenänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen zum Vertrag müssen Sie mindestens in Textform, zum Beispiel per E-Mail, an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle senden. Etwas anderes gilt nur, wenn das Gesetz die Schriftform verlangt oder der Vertrag es anders regelt. Melden Sie einen Umzug oder eine Namensänderung nicht, darf der Versicherer wichtige Erklärungen per Einschreiben an Ihre letzte bekannte Adresse schicken – sie gilt dann drei Tage nach dem Absenden als zugegangen. Dasselbe gilt, wenn Sie die Versicherung über Ihre Gewerbeanschrift abgeschlossen und den Betrieb verlegt haben.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind grundsätzlich in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail. Anders ist es nur, wenn gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist oder der Vertrag etwas anderes bestimmt.
An welche Stelle soll ich meine Mitteilungen richten?
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gehen oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meinen Umzug nicht melde?
Hat der Versicherungsnehmer eine Anschriftenänderung nicht mitgeteilt, genügt für eine an ihn zu richtende Willenserklärung ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift. Diese Erklärung gilt drei Tage nach dem Absenden als zugegangen.
Gilt diese Regelung auch bei einer Namensänderung oder Betriebsverlegung?
Ja. Bei einer nicht angezeigten Namensänderung gilt die Einschreiben-Regelung entsprechend. Wurde die Versicherung unter der Gewerbeanschrift abgeschlossen, gilt sie auch bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Balance 2024