Wo klagt man bei Streit aus der Hausratversicherung der Alte Oldenburger? Bei Klagen gegen den Versicherer sind das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner zuständigen Niederlassung sowie das Gericht am Wohnsitz oder Sitz des Versicherungsnehmers zuständig; bei einem Umzug ins Ausland gelten die Gerichte am Sitz des Versicherers. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer richtet sich die Zuständigkeit nach dessen Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichem Aufenthalt.
Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Zuständig ist außerdem das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung eine der folgenden Anknüpfungen hat:
- seinen Sitz
- den Sitz seiner Niederlassung
- seinen Wohnsitz
- oder, falls kein solcher besteht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt
Verlegt der Versicherungsnehmer jedoch nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines solchen – seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Fehlt ein solcher, richtet sie sich nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt legt fest, welches Gericht bei einem Rechtsstreit aus dem Versicherungsvertrag örtlich zuständig ist. Klagt man gegen den Versicherer, kann man dies am Sitz des Versicherers oder an seinem eigenen Wohnsitz beziehungsweise Sitz tun; zieht man nach Vertragsschluss ins Ausland, sind die Gerichte am Sitz des Versicherers zuständig. Klagt der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer, richtet sich die Zuständigkeit nach dessen Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt – ist dieser unbekannt, gilt der Sitz des Versicherers.
Häufige Fragen
Bei welchem Gericht kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Zuständig ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung. Zusätzlich ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder – falls nicht vorhanden – seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Was gilt, wenn ich nach Vertragsschluss ins Ausland ziehe?
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Wo wird gegen den Versicherungsnehmer geklagt?
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Was passiert, wenn der Wohnsitz des Versicherungsnehmers unbekannt ist?
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Balance 2024