Tauchen gestohlene oder verlorene Hausratgegenstände wieder auf, regelt die Alte Oldenburger in ihrem Hausrat-Tarif, wie mit der Entschädigung umzugehen ist: Wer den Verbleib einer abhandengekommenen Sache erfährt, muss dies dem Vertragspartner unverzüglich in Textform mitteilen. Je nachdem, ob die Sache vor oder nach der abschließenden Entschädigung zurückkommt, kann der Versicherungsnehmer den Gegenstand behalten und die Zahlung zurückzahlen, ihn dem Versicherer überlassen oder – bei nur anteiliger Entschädigung – öffentlich meistbietend verkaufen lassen.
Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen.
Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache Folgendes:
Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
- Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
- Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückzuerlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers.
Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine gestohlene oder verlorene Sache wieder auftaucht, muss man den Vertragspartner unverzüglich und in Textform informieren. Kommt die Sache vor der endgültigen Entschädigung zurück, behält man den Anspruch nur, wenn man sie dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Nach gezahlter Entschädigung kann man wählen, das Geld zurückzuzahlen und die Sache zu behalten, oder sie – je nach Höhe der Entschädigung – dem Versicherer überlassen bzw. öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Für beschädigte Sachen und für kraftlos erklärte Wertpapiere gelten dabei besondere Regelungen.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn eine gestohlene Sache wieder auftaucht?
Sobald der Versicherer oder der Versicherungsnehmer vom Verbleib der abhandengekommenen Sache erfährt, muss dies dem Vertragspartner unverzüglich angezeigt werden. Die Anzeige muss in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail.
Was passiert, wenn ich die Sache zurückbekomme, bevor die endgültige Entschädigung gezahlt wurde?
Der Versicherungsnehmer behält seinen Anspruch auf die Entschädigung, wenn er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls muss eine bereits geleistete Entschädigung – auch eine anteilige – zurückgezahlt werden.
Welche Wahlmöglichkeiten habe ich, wenn die Sache erst nach der abschließenden Entschädigung wieder auftaucht?
Innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung des Versicherers kann man die Entschädigung zurückzahlen und die Sache behalten. Andernfalls kann bei voller Entschädigung die Sache dem Versicherer überlassen werden; bei anteiliger Entschädigung muss sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkauft werden.
Was gilt, wenn die wiederbeschaffte Sache beschädigt ist?
Behält der Versicherungsnehmer eine wiederherbeigeschaffte, aber beschädigte Sache, kann er zusätzlich die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Balance 2024