Bei der Hausratversicherung der Alte Oldenburger sind Schäden durch Glasbruch mitversichert, wenn dies vereinbart und im Versicherungsschein ausgewiesen ist – abgedeckt sind unter anderem Fenster- und Türverglasungen, Glasplatten von Möbeln, Aquarien und Glaskeramikkochfelder. Nicht versichert bleiben etwa Photovoltaikmodule, Hohlgläser sowie Schrammen oder Absplitterungen; künstlerisch bearbeitete Gläser sind je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgewiesen, gelten Schäden durch Glasbruch am Versicherungsort mitversichert.
Versichert sind
- Gebäudeverglasungen: fertig eingesetzte oder montierte Glas- und Kunststoffscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen, Sonnenkollektoren (nicht Photovoltaikanlagen), Lichtkuppeln (auch aus Kunststoff), Glasbausteine sowie Profilbaugläser;
- Mobiliarverglasungen: Glas- und Kunststoffscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand-, Wand- und Schrankspiegeln, Glas- und Kunststoffplatten, Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen;
- Aquarien, Terrarien aus Glas;
- künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
- Glaskeramikkochfelder inkl. deren Elektrik / Elektronik.
Nicht versicherte Sachen gegen Glasbruch
- Mehrscheiben-Isolierverglasungen, deren Randverbindungen durch normale Abnutzung, Fabrikations- oder Verglasungsfehler undicht geworden sind (Kondensatbildung im Scheibenzwischenraum);
- Photovoltaik-/Solarmodule;
- Hohlgläser, Beleuchtungskörper und optische Gläser;
- Gebäude überwiegend aus Glas, Gewächshäuser und Schwimmbadabdeckungen.
Glasbruch liegt vor, wenn versicherte Verglasungen durch Zerbrechen zerstört werden.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:
- Schrammen, Absplitterungen, Muschelbildungen und Ähnliches an Oberflächen und Kanten von Verglasungen;
- Undichtwerden der Randverbindungen an Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
Der Versicherer ersetzt auch Kosten für Aufwendungen für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen).
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden zerstörte Sachen ersetzt durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte (Naturalersatz).
Was bedeutet das konkret?
Ist Glasbruch ausdrücklich vereinbart und im Versicherungsschein festgehalten, sind zerbrochene Verglasungen am Versicherungsort mitversichert – etwa an Fenstern, Türen, Möbeln, Aquarien oder Glaskeramikkochfeldern. Ein Glasbruch gilt als Schaden, wenn die Verglasung durch Zerbrechen zerstört wird. Bestimmte Sachen und Schadenformen wie Photovoltaikmodule, Hohlgläser oder bloße Schrammen und Absplitterungen sind ausgenommen. Ersetzt wird in der Regel durch Neulieferung und Montage gleichwertiger Sachen; auch Kosten für ein vorläufiges Verschließen von Öffnungen werden übernommen.
Häufige Fragen
Ab wann greift der Schutz bei Glasbruch überhaupt?
Der Schutz gilt nur, wenn Glasbruch vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgewiesen ist. Dann sind Schäden durch Glasbruch am Versicherungsort mitversichert.
Sind Photovoltaikanlagen bei Glasbruch mitversichert?
Nein. Photovoltaik- bzw. Solarmodule sind ausdrücklich nicht versichert, ebenso wenig Sonnenkollektoren, soweit es sich um Photovoltaikanlagen handelt.
Gilt eine Schramme oder Absplitterung schon als versicherter Glasbruch?
Nein. Schrammen, Absplitterungen, Muschelbildungen und Ähnliches an Oberflächen und Kanten von Verglasungen sind nicht versichert. Ein Glasbruch liegt nur vor, wenn versicherte Verglasungen durch Zerbrechen zerstört werden.
Wie wird ein Glasschaden ersetzt?
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Ersatz durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte (Naturalersatz). Zusätzlich werden Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen, etwa Notverschalungen oder Notverglasungen, erstattet.
Gibt es eine Begrenzung bei künstlerisch bearbeiteten Gläsern?
Ja. Für künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Balance 2024