Bei der Hausratversicherung der Alte Oldenburger kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen, wenn sich ein Umstand ändert, nach dem vor Vertragsschluss oder im Antrag gefragt wurde, wenn eine sonst ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt oder wenn vereinbarte Sicherungen entfernt oder nicht funktionsfähig sind.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
- Anlässlich eines Wohnungswechsels ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
- Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung zum Beispiel dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
- Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind gesondert geregelt.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Veränderungen können die Gefahr für den Hausrat erhöhen und müssen deshalb angezeigt werden. Dazu zählen Änderungen bei Umständen, nach denen vor Vertragsschluss oder im Antrag gefragt wurde, ein längerer Leerstand der sonst bewohnten Wohnung ohne Aufsicht oder Sicherung sowie das Entfernen oder Nichtfunktionieren vereinbarter Sicherungen. Für eine als leer stehend geltende Wohnung ist eine Frist von mehr als 60 Tagen entscheidend, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Häufige Fragen
Ab wann gilt eine leerstehende Wohnung als Gefahrerhöhung?
Wenn eine ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage – oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus – unbewohnt bleibt und zudem nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert ist.
Wann gilt eine Wohnung als beaufsichtigt?
Zum Beispiel dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Kann sich auch ein Wohnungswechsel auf die Gefahr auswirken?
Ja. Ändert sich anlässlich eines Wohnungswechsels ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt wurde, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen. Das gilt auch, wenn vereinbarte Sicherungen bei einem Wohnungswechsel beseitigt, vermindert oder nicht gebrauchsfähig sind.
Was passiert bei einer Gefahrerhöhung?
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind gesondert geregelt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Balance 2024