Wer bei der Alte Oldenburger Hausratversicherung nach einem Schaden über die Schadenhöhe uneins ist, kann ein Sachverständigenverfahren verlangen: Jede Partei benennt einen Sachverständigen, beide bestimmen gemeinsam einen Obmann, und die Feststellungen sind grundsätzlich verbindlich, solange sie nicht erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen. Auch Fristen, Kostenverteilung und die Ausdehnung auf weitere Feststellungen werden geklärt.
Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Der Versicherer und der Versicherungsnehmer können ein solches Sachverständigenverfahren auch gemeinsam vereinbaren.
Weitere Feststellungen
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden.
Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
- Mitbewerber des Versicherungsnehmers,
- Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen,
- Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung zu den ausgeschlossenen Personen gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
- ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
- die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
- die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
- die versicherten Kosten.
Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte.
Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schaden kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Schadenhöhe von Sachverständigen festgestellt wird; auch eine gemeinsame Vereinbarung ist möglich. Jede Seite benennt in Textform einen Sachverständigen, beide bestimmen gemeinsam einen Obmann, der bei Abweichungen entscheidet. Für den zweiten Sachverständigen gilt eine Frist von zwei Wochen; wird sie versäumt, kann das Amtsgericht ihn ernennen. Die Feststellungen sind verbindlich, solange sie nicht erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen. Jede Partei zahlt ihren eigenen Sachverständigen, die Obmann-Kosten teilen sich beide je zur Hälfte.
Häufige Fragen
Wie kommt es zu einem Sachverständigenverfahren?
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Alternativ können Versicherer und Versicherungsnehmer ein solches Verfahren auch gemeinsam vereinbaren.
Welche Frist gilt für die Benennung des zweiten Sachverständigen?
Nach Zugang der Aufforderung muss der zweite Sachverständige innerhalb von zwei Wochen benannt werden. Geschieht das nicht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
Sind die Feststellungen der Sachverständigen bindend?
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich und Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. Sie sind jedoch unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen; dann trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung.
Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres eigenen Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Balance 2024