Bei der Alte Oldenburger Hausratversicherung gelten Schäden durch Sturm ab Windstärke 8 (mindestens 62 km/h) und durch Hagel als versichert, wenn die Naturgewalt unmittelbar auf versicherte Sachen oder das Gebäude einwirkt. Ebenso abgesichert sind weitere Naturgefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch – während etwa Sturmflut, Grundwasser oder eindringender Regen durch offene Fenster ausgeschlossen bleiben.
Sturm
Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 Kilometern pro Stunde.
Lässt sich die Windstärke für den Schadenort nicht feststellen, wird ein Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
- Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
- Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.
Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
Versichert sind nur Schäden, die auf folgende Weise entstehen:
- Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind mitversichert.
- Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
- Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden baulich verbunden sind, in denen sich versicherte Sachen befinden.
- Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind mitversichert.
- Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
- Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden baulich verbunden sind, in denen sich versicherte Sachen befinden.
Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn die Überflutung verursacht wurde durch:
- eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
- Witterungsniederschläge oder
- einen Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge einer Ausuferung oder von Witterungsniederschlägen.
Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn der Rückstau verursacht wurde durch:
- eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder
- Witterungsniederschläge.
Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Ein Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
- Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
- Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein.
Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
Lawinen
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.
Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind – ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen, es sei denn, solche sind im Folgenden genannt – Schäden durch:
- Sturmflut;
- Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
- Grundwasser, soweit es nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen ist;
- Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
- Trockenheit oder Austrocknung.
Nicht versichert sind außerdem Schäden an:
- Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
- Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen.
Was bedeutet das konkret?
Versichert sind Schäden, die durch Sturm (ab Windstärke 8 bzw. mindestens 62 km/h), Hagel und weitere Naturgefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch entstehen. Sturm und Hagel müssen dabei unmittelbar auf die versicherten Sachen oder auf das Gebäude einwirken, auch durch geworfene Gegenstände wie Bäume oder Gebäudeteile. Für Überschwemmung, Rückstau und Erdbeben gelten jeweils genaue Definitionen und teils Nachweispflichten. Bestimmte Schäden – etwa durch Sturmflut, Grundwasser, offene Fenster, Trockenheit oder an nicht bezugsfertigen Gebäuden – sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Ab welcher Windstärke gilt ein Ereignis als Sturm?
Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala, also mit einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km/h. Lässt sich die Windstärke am Schadenort nicht feststellen, wird ein Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer entsprechende Schäden oder die alleinige Ursache nachweist.
Sind Schäden durch Sturmflut mitversichert?
Nein. Schäden durch Sturmflut sind ausdrücklich nicht versichert.
Was zählt zu den weiteren Naturgefahren neben Sturm und Hagel?
Dazu gehören Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Für Überschwemmung, Rückstau und Erdbeben gelten jeweils konkrete Voraussetzungen bzw. Nachweispflichten.
Zahlt die Versicherung, wenn Regen durch ein offenes Fenster eindringt?
Grundsätzlich nicht: Schäden durch eindringenden Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen sind ausgeschlossen. Anders ist es nur, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Balance 2024