Bei der Hundehaftpflicht der Alte Oldenburger / Neodigital sind Schäden nicht versichert, die durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs entstehen oder für die jemand als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs haftbar gemacht wird. Eine bloße Tätigkeit an einem fremden Wasserfahrzeug gilt dabei nicht als Gebrauch, sofern es nicht in Betrieb gesetzt wird.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
- der Versicherungsnehmer,
- eine mitversicherte Person oder
- eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche, für die diese Personen als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der genannten Personen an einem Wasserfahrzeug gilt nicht als Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung. Das setzt jedoch voraus, dass beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Keine dieser Personen ist Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs.
- Das Wasserfahrzeug wird bei der Tätigkeit nicht in Betrieb gesetzt.
Was bedeutet das konkret?
Schäden, die beim Gebrauch eines Wasserfahrzeugs entstehen, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Das gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs haftbar gemacht wird. Arbeiten an einem Wasserfahrzeug zählen aber nicht als Gebrauch, wenn niemand der genannten Personen Halter oder Besitzer ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs versichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen, sind ausgeschlossen.
Gilt auch die Inanspruchnahme als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs als ausgeschlossen?
Ja. Ansprüche, für die diese Personen als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden, sind ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Wann gilt eine Tätigkeit an einem Wasserfahrzeug nicht als Gebrauch?
Wenn keine der genannten Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und das Wasserfahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird, gilt die Tätigkeit nicht als Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Premium 2024