Wer mit der Hundehaftpflicht der Alte Oldenburger / Neodigital zusätzlichen Schutz für nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger wünscht, kann diesen per besonderer Vereinbarung im Versicherungsschein erweitern lassen. Abgedeckt sind dann etwa Fahrzeuge nur auf nicht öffentlichen Wegen, Fahrzeuge bis 6 km/h, Stapler und selbstfahrende eitsmaschinen bis 20 km/h sowie bestimmte Anhänger – vorausgesetzt, das Fahrzeug wird nur von einem berechtigten Fahrer mit der nötigen Fahrerlaubnis genutzt.
Soll dieses zusätzliche Risiko versichert werden, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden. Dann gilt:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich der folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger verursacht werden:
- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge, ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Zusatzschutz lässt sich gegen besondere Vereinbarung in den Vertrag aufnehmen und deckt die gesetzliche Haftpflicht bei Schäden durch bestimmte nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge und Anhänger ab. Dazu zählen langsame Fahrzeuge bis 6 km/h, Stapler und Arbeitsmaschinen bis 20 km/h, Fahrzeuge nur auf privatem Gelände sowie nicht zulassungspflichtige Anhänger. Voraussetzung ist, dass nur ein berechtigter Fahrer das Fahrzeug nutzt und auf öffentlichen Wegen die nötige Fahrerlaubnis besitzt. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge sind durch diese Zusatzvereinbarung mitversichert?
Mitversichert sind Kraftfahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen fahren (unabhängig von der Höchstgeschwindigkeit), Kraftfahrzeuge bis 6 km/h, Stapler bis 20 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h sowie nicht zulassungspflichtige Anhänger oder solche, die nur auf nicht öffentlichen Wegen verkehren.
Wie kommt dieser zusätzliche Versicherungsschutz zustande?
Der Schutz muss durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen ausdrücklich erweitert werden.
Wer darf die versicherten Fahrzeuge fahren?
Nur ein berechtigter Fahrer, also wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist zusätzlich die erforderliche Fahrerlaubnis nötig. Der Versicherungsnehmer muss beides sicherstellen.
Was passiert, wenn der Versicherungsnehmer diese Pflichten verletzt?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Premium 2024