Wenn ein fremder Hundehalter Ihnen einen Schaden zufügt, aber zahlungs- oder leistungsunfähig ist, springt die Alte Oldenburger / Neodigital Hundehaftpflicht mit ihrem Forderungsausfallrisiko ein und ersetzt den ausgefallenen Schadensersatz bis zur Höhe der titulierten Forderung. Voraussetzung ist unter anderem ein rechtskräftiges Urteil oder ein vollstreckbarer Vergleich sowie der Nachweis, dass die Vollstreckung gegen den schädigenden Dritten gescheitert ist.
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall). Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil seine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt worden ist, und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat. Der Dritte muss dafür aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet sein (schädigender Dritter).
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der geregelten Hundehalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn:
- die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis- und Versäumnisurteile sowie gerichtliche Vergleiche und vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
- der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist, und
- an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass:
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat, oder
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
Umfang der Forderungsausfalldeckung
Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, den europäischen Zwergstaaten, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein eintreten.
Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (zum Beispiel der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Was bedeutet das konkret?
Das Forderungsausfallrisiko schützt Sie, wenn Ihnen jemand einen Schaden zufügt, den Schadensersatz aber nicht bezahlen kann, weil er zahlungs- oder leistungsunfähig ist. In diesem Fall tritt der Versicherer so ein, wie es der Schädiger über eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung müsste, und ersetzt den Ausfall bis zur Höhe der titulierten Forderung und der vereinbarten Versicherungssummen. Voraussetzung sind unter anderem ein rechtskräftiges Urteil oder vollstreckbarer Vergleich, der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung und die Abtretung der Ansprüche. Für bestimmte Positionen und Fälle, etwa berufliche oder vorsätzliche Schäden, gilt kein Schutz.
Häufige Fragen
Wann zahlt die Forderungsausfalldeckung?
Sie zahlt, wenn Sie oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt werden, dieser Dritte seinen Schadensersatz aber ganz oder teilweise nicht leisten kann, weil seine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Welche Nachweise brauche ich, damit der Versicherer leistet?
Sie benötigen ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich, den Nachweis der Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des Schädigers (etwa erfolglose Zwangsvollstreckung, abgegebene eidesstattliche Versicherung in den letzten drei Jahren oder erfolgloses bzw. mangels Masse abgelehntes Insolvenzverfahren) sowie die Abtretung der Ansprüche und die Aushändigung der vollstreckbaren Ausfertigung.
Bis zu welcher Höhe wird der Schaden ersetzt?
Der Schutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung, jedoch begrenzt auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen je Versicherungsfall – auch wenn mehrere entschädigungspflichtige Personen betroffen sind.
In welchen Ländern gilt der Schutz für das Forderungsausfallrisiko?
Er gilt für Schadenereignisse in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, den europäischen Zwergstaaten, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Premium 2024