Bei der Hundehaftpflicht der Alte Oldenburger / Neodigital greift der Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit für einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Schadenereignisses, nicht der Zeitpunkt der Verursachung. Ausgenommen bleiben vertragliche Erfüllungsansprüche sowie Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen.
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist ein Schadenereignis (Versicherungsfall), das während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist und einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für die folgenden Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung greift, wenn der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit für einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden gesetzlich haften soll und ein Dritter deshalb Schadensersatz fordert. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Schadenereignisses, nicht der Zeitpunkt, an dem die Ursache gesetzt wurde. Nicht abgedeckt sind reine vertragliche Erfüllungsansprüche wie Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sowie Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen.
Häufige Fragen
Wann leistet die Hundehaftpflicht überhaupt?
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Der Schaden muss ein Personen-, Sach- oder ein sich daraus ergebender Vermögensschaden sein.
Kommt es darauf an, wann die Ursache für den Schaden gelegt wurde?
Nein. Maßgeblich ist das Schadenereignis, also das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Sind vertragliche Erfüllungsansprüche mitversichert?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht unter anderem für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung sowie für weitere an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistungen – auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Sind Ansprüche gedeckt, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen?
Nein. Für Ansprüche, die aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Premium 2024