Wer eine Hundehaftpflicht bei der Alte Oldenburger / Neodigital hat, muss bestimmte Pflichten erfüllen: Besonders gefahrdrohende Umstände sind auf Verlangen des Versicherers zu beseitigen, jeder Versicherungsfall ist innerhalb einer Woche anzuzeigen und der Schaden nach Möglichkeit gering zu halten. Wer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert Kündigung oder eine gekürzte bzw. entfallende Leistung.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer muss besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist beseitigen. Das gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dazu hat er einen Monat Zeit, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei muss er Weisungen des Versicherers befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Wenn die Umstände es gestatten, hat er Weisungen einzuholen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich gilt:
- Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
- Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt werden. Ebenso sind alle dafür angeforderten Schriftstücke zu übersenden.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
- Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dafür nicht.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss gefährliche Zustände auf Verlangen des Versicherers rechtzeitig beseitigen und im Schadenfall zügig handeln: den Schaden anzeigen, ihn möglichst gering halten, wahrheitsgemäß berichten und den Versicherer bei der Regulierung unterstützen. Bei einem Gerichtsverfahren überlässt er die Verfahrensführung dem Versicherer. Werden diese Pflichten vorsätzlich verletzt, kann die Leistung ganz entfallen; bei grober Fahrlässigkeit kann sie entsprechend dem Verschulden gekürzt werden. Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag oder die Verletzung keinen Einfluss hatte, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet – außer bei arglistiger Verletzung.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Schadenfall bei der Hundehaftpflicht melden?
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen – auch dann, wenn noch keine Schadensersatzansprüche gegen Sie erhoben wurden. Das Gleiche gilt, sobald Haftpflichtansprüche gegen Sie geltend gemacht werden.
Was passiert, wenn ich meine Pflichten verletze?
Verletzen Sie eine Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Können Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag oder die Verletzung keinen Einfluss auf den Schaden hatte, bleibt er zur Leistung verpflichtet – es sei denn, Sie haben arglistig gehandelt.
Darf der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn ich eine Pflicht vor dem Schaden verletze?
Ja. Verletzen Sie eine vor Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dafür hat er einen Monat Zeit, nachdem er von der Verletzung erfahren hat. Kein Kündigungsrecht besteht, wenn Sie nachweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Wer führt das Gerichtsverfahren, wenn ein Haftpflichtanspruch eingeklagt wird?
Wird ein Haftpflichtanspruch gerichtlich gegen Sie geltend gemacht, überlassen Sie die Führung des Verfahrens dem Versicherer. Er beauftragt in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt, dem Sie Vollmacht, alle erforderlichen Auskünfte und die angeforderten Unterlagen geben müssen.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Premium 2024