In der Hundehaftpflicht von Alte Oldenburger / Neodigital besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche im Zusammenhang mit Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luftlandeplätzen. Nicht abgedeckt sind Schäden durch den Gebrauch solcher Fahrzeuge, Schäden an ihnen und ihren Insassen sowie Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter oder Nutzer von Luftlandeplätzen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind folgende Ansprüche:
- wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche, für die diese Personen als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
- wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ebenso ausgeschlossen sind sonstige Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus:
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder von Teilen davon, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren,
- Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur oder Beförderung.
- gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug gilt nicht als Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung. Das gilt jedoch nur, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Was bedeutet das konkret?
Die Hundehaftpflicht deckt keine Ansprüche ab, die mit Luft- oder Raumfahrzeugen zu tun haben. Ausgeschlossen sind Schäden, die durch den Gebrauch solcher Fahrzeuge entstehen, Schäden an den Fahrzeugen selbst, an transportierten Sachen und an Insassen sowie Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer als Nutzer von Luftlandeplätzen. Reine Tätigkeiten an einem Fahrzeug gelten nur dann nicht als Gebrauch, wenn niemand der genannten Personen Halter oder Besitzer ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch den Gebrauch eines Flugzeugs über die Hundehaftpflicht versichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen, sowie Ansprüche als Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeugs.
Gilt der Ausschluss auch für Schäden an den Insassen und an transportierten Sachen?
Ja. Ausgeschlossen sind Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, an den mit ihnen beförderten Sachen, an den Insassen sowie alle daraus entstehenden Vermögensschäden.
Bin ich als Nutzer eines Luftlandeplatzes über diese Versicherung geschützt?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
Wann gilt eine Tätigkeit an einem Luftfahrzeug nicht als Gebrauch?
Eine Tätigkeit an einem Luft- oder Raumfahrzeug gilt nicht als Gebrauch, wenn keine der genannten Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Premium 2024