Bei der Hundehaftpflicht der Alte Oldenburger / Neodigital sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, die Angehörige des Versicherungsnehmers geltend machen, sofern sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder im Vertrag mitversichert sind. Wer genau als Angehöriger zählt und welche weiteren Personengruppen – etwa gesetzliche Vertreter, Gesellschafter, Partner oder Insolvenzverwalter – vom Ausschluss betroffen sind, wird hier genau festgelegt.
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in folgenden Fällen:
- aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
- von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
- von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
- von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
- von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
- von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Als Angehörige gelten:
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Die Ausschlüsse zu den gesetzlichen Vertretern und Betreuern, den gesetzlichen Vertretern juristischer Personen, den unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, den Partnern sowie den Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Was bedeutet das konkret?
Schäden, die Angehörige des Versicherungsnehmers erleiden, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn diese Angehörigen mit ihm zusammen im Haushalt leben oder im Vertrag mitversichert sind. Der Abschnitt zählt genau auf, wer als Angehöriger gilt. Ausgeschlossen sind zudem Ansprüche bestimmter Personen wie gesetzlicher Vertreter, Betreuer, Gesellschafter, Partner oder Insolvenzverwalter, je nachdem, um was für eine Person oder Gesellschaft es sich beim Versicherungsnehmer handelt. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Angehörige dieser Personen, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Häufige Fragen
Sind Schäden versichert, die ein Familienmitglied im gleichen Haushalt erleidet?
Nein. Ansprüche von Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder die im Vertrag mitversichert sind, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Wer zählt hier alles als Angehöriger?
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder.
Was gilt als Pflegeeltern und Pflegekinder?
Gemeint sind Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind.
Gelten die Ausschlüsse auch für Angehörige von gesetzlichen Vertretern oder Gesellschaftern?
Ja. Die Ausschlüsse für gesetzliche Vertreter, Betreuer, Gesellschafter, Partner sowie Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwalter gelten auch für deren Angehörige, sofern diese mit den genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Premium 2024