Bei einem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen ersetzt die ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG im Rahmen ihres Krankenzusatzschutzes ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen zu 100 Prozent sowie Rücktransport, Überführung im Todesfall, Krankenhaustagegeld und weitere Leistungen. Wer erfahren möchte, welche Kosten im Urlaub oder auf Reisen übernommen werden, welche Grenzen für Zahnersatz oder Rückführung gelten und wann der Notrufservice eingeschaltet werden muss, findet hier die maßgeblichen Regelungen samt Leistungsausschlüssen.
Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus den folgenden Bestimmungen.
Ambulante Heilbehandlung
Wir ersetzen zu 100 % die folgenden Aufwendungen für:
- ärztliche Leistungen,
- Arznei- und Verbandmittel,
- Hilfsmittel, die erstmals aufgrund eines während des Auslandsaufenthaltes eingetretenen Unfalles erforderlich werden,
- Heilmittel, das sind physikalisch-medizinische Leistungen (wie Wärmebehandlung, Elektrotherapie), wenn sie von einem in eigener Praxis tätigen Physiotherapeuten ausgeführt werden,
- Transport zum nächsterreichbaren Arzt oder Krankenhaus durch anerkannte Rettungsdienste zur Erstversorgung nach einem Unfall oder Notfall.
Die versicherte Person hat die freie Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten. Arznei- und Verbandmittel sowie Hilfs- und Heilmittel müssen von diesen Ärzten verordnet werden. Arzneimittel müssen außerdem aus der Apotheke oder von einer anderen behördlich zugelassenen Abgabestelle bezogen werden.
Stationäre Heilbehandlung
Wir ersetzen zu 100 % die folgenden Aufwendungen für:
- ärztliche Leistungen,
- Krankenhausleistungen einschließlich Krankenpflege, Unterkunft und Verpflegung,
- einen Transport zum nächsterreichbaren anerkannten Krankenhaus durch anerkannte Rettungsdienste.
Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung muss die versicherte Person das nächsterreichbare, im Aufenthaltsland allgemein anerkannte Krankenhaus aufsuchen. Dieses muss unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische sowie therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.
Die Einschaltung des Notrufservices ist unverzüglich vor oder bei Aufnahme in das Krankenhaus erforderlich.
Zahnärztliche Heilbehandlung
Wir ersetzen zu 100 % die folgenden Aufwendungen für:
- schmerzstillende Behandlung im Mund- und Zahnbereich sowie Zahnfüllung mit plastischem Material.
Außerdem ersetzen wir zu 50 % des Rechnungsbetrages, maximal jedoch insgesamt 250,– EUR, die folgenden Aufwendungen für:
- provisorische Zahnkronen und provisorischen, herausnehmbaren Zahnersatz infolge eines während des Auslandsaufenthaltes eingetretenen Unfalles,
- Reparaturen an vorhandenem Zahnersatz.
Bitte beachten Sie: Alle sonstigen zahnmedizinischen Leistungen sowie die dabei anfallenden zahntechnischen Laborarbeiten und Materialien stehen nicht unter Versicherungsschutz.
Die versicherte Person hat die freie Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten oder Zahnärzten.
Als Ausland gelten die Länder, in denen die versicherte Person keinen ständigen Wohnsitz unterhält. Die Bundesrepublik Deutschland gilt nicht als Ausland.
Sonstige Leistungen
Rückführung
Bei einer medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rückführung aus dem Ausland erstatten wir die Mehrkosten des Rücktransportes der versicherten Person. Das sind die Kosten, die durch den Eintritt des Versicherungsfalles für eine Rückkehr ins Inland zusätzlich entstehen – vorausgesetzt, die verursachten Mehrkosten sowie die medizinische Notwendigkeit werden nachgewiesen.
Die Rückführung muss an den ständigen Wohnsitz der versicherten Person oder in ein Krankenhaus in Deutschland erfolgen. Bei Rückführung in ein Krankenhaus sind die erstattungsfähigen Mehrkosten auf diejenigen beschränkt, die bei einer Rückführung an den ständigen Wohnsitz oder in das von dort nächsterreichbare geeignete Krankenhaus entstanden wären. Soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen, ist das jeweils kostengünstigste Transportmittel zu wählen.
Die Aufwendungen ersetzen wir zu 100 %, wenn vor Durchführung des Rücktransportes bei uns bzw. bei unserem Notrufservice eine Leistungszusage eingeholt wird. Sofern vor Durchführung des Rücktransportes keine Leistungszusage eingeholt wird, ersetzen wir die nachgewiesenen Mehrkosten des Rücktransportes zu 80 %.
Ohne Nachweis ihrer medizinischen Notwendigkeit erstatten wir die Mehrkosten einer Rückführung der versicherten Person bis 500,– EUR, wenn nach ärztlichem Befund eine nach dem vorliegenden Tarif unter Versicherungsschutz stehende stationäre Heilbehandlung am Aufenthaltsort voraussichtlich länger als 14 Tage dauern würde.
Todesfall im Ausland
Stirbt die versicherte Person während des Auslandsaufenthaltes, erstatten wir die unmittelbaren Kosten einer Überführung des Verstorbenen an seinen letzten ständigen Wohnsitz oder die im Falle einer Beisetzung im Ausland entstandenen Bestattungskosten bis zu 10.000,– EUR.
Krankenhaustagegeld
Bei stationärer Heilbehandlung im Ausland können Sie zwischen dem Ersatz der erstattungsfähigen Aufwendungen und einem Krankenhaustagegeld von 25,– EUR pro Tag des Krankenhausaufenthaltes wählen.
Transport von Blutkonserven und Arzneimitteln
Fehlen zur Heilbehandlung Blutkonserven oder sind lebensnotwendige Arzneimittel gestohlen worden bzw. verdorben, so erstatten wir die Kosten Ihres den Umständen angemessenen Transportes von der nächstgelegenen Abgabestelle (Apotheke, Krankenhaus oder andere behördlich zugelassene Abgabestellen) bis zur versicherten Person zu 100 %.
Telefonkosten
Telefonkosten, die bei der ersten Kontaktaufnahme mit uns bzw. mit unserem Notrufservice entstehen, werden insgesamt pauschal ohne Einzelnachweis in Höhe von jeweils 10,– EUR erstattet, wenn sie anlässlich einer stationären Heilbehandlung bzw. bei einer Rückführung aus dem Ausland anfallen.
Bei Eintritt des Versicherungsfalles sollten Sie bzw. die versicherte Person unseren Notrufservice (Telefonnummer +49 (0) 4441 / 905 - 4441) zur Beratung und Unterstützung einschalten. Erforderlich ist dies insbesondere vor einem zu erwartenden stationären Aufenthalt, damit wir Ihnen z. B. ein geeignetes Krankenhaus suchen können und Sie nicht in Vorleistung der Krankenhauskosten treten müssen. Bei Rückführung aus dem Ausland muss der Notrufservice zur Vermeidung von Leistungseinschränkungen in jedem Fall eingeschaltet werden.
Der Anspruch auf Leistungen für die Mehrkosten einer Rückführung ist durch Kostenbelege zu begründen. Für Überführungs- bzw. Bestattungskosten ist zusätzlich die amtliche Sterbeurkunde vorzulegen.
Abweichende Regelungen
Für die genannten Leistungen gelten an Stelle teilweise anders lautender Bestimmungen der AVB folgende Regelungen:
Für Auslandsreisen, die zum Zwecke einer Heilbehandlung unternommen werden, besteht kein Versicherungsschutz.
Als Ausland gelten die Länder, in denen die versicherte Person keinen ständigen Wohnsitz unterhält. Die Bundesrepublik Deutschland gilt nicht als Ausland.
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – jeweils mit Beendigung eines Auslandsaufenthaltes, spätestens jedoch nach Ablauf der sechsten Woche des Auslandsaufenthaltes bzw. mit Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Kann die versicherte Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen nicht bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes zurückreisen, verlängert sich die Leistungspflicht für den bereits eingetretenen Versicherungsfall so lange, bis die versicherte Person wieder transportfähig ist.
Für Behandlung bei Urlaub im Ausland entfallen die dreimonatige Wartezeit und die achtmonatige Wartezeit für Zahnbehandlung.
Der Leistungsausschluss für solche Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht wurden, setzt die aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder an inneren Unruhen voraus.
Weitere Leistungsausschlüsse
Über die bestehenden Einschränkungen hinaus besteht keine Leistungspflicht für:
- Krankheiten, von denen für die versicherte Person erkennbar bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise behandelt werden müssen – es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde;
- auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen;
- psychische, psychogene und psychosomatische Krankheiten;
- Aufwendungen anlässlich einer der versicherten Person vor Antritt der Reise bekannten Schwangerschaft, für Schwangerschaftsabbruch, Entbindung sowie für Wochenbetterkrankungen und deren Folgen.
Versichert ist jedoch die Behandlung von für die Versicherte nicht vorhersehbaren, akut eingetretenen Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Frühgeburten vor Beendigung der 32. Schwangerschaftswoche und Fehlgeburten. Für die medizinisch notwendige Heilbehandlung des Frühgeborenen im Rahmen der Frühgeburt besteht insoweit auch Versicherungsschutz.
Was bedeutet das konkret?
Bei Auslandsaufenthalten von bis zu sechs Wochen werden ambulante, stationäre und bestimmte zahnärztliche Behandlungen übernommen, ambulant und stationär grundsätzlich zu 100 Prozent. Für Zahnersatz und Reparaturen gilt nur ein begrenzter Ersatz, andere zahnmedizinische Leistungen sind ausgeschlossen. Zusätzlich sind unter anderem Rücktransport, Überführung im Todesfall, ein wählbares Krankenhaustagegeld sowie Telefonkosten abgedeckt, wobei bei Rückführung und stationärer Aufnahme der Notrufservice eingeschaltet werden sollte oder muss. Bestimmte Krankheiten, Vorsatz, psychische Erkrankungen und bekannte Schwangerschaften sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Häufige Fragen
Wie viel wird bei einer Zahnbehandlung im Ausland erstattet?
Schmerzstillende Behandlungen im Mund- und Zahnbereich sowie Zahnfüllungen mit plastischem Material werden zu 100 Prozent ersetzt. Provisorische Zahnkronen und provisorischer, herausnehmbarer Zahnersatz nach einem Unfall während des Auslandsaufenthalts sowie Reparaturen an vorhandenem Zahnersatz werden zu 50 Prozent des Rechnungsbetrages ersetzt, maximal jedoch insgesamt 250,– EUR. Alle sonstigen zahnmedizinischen Leistungen sind nicht versichert.
Was gilt, wenn ich im Ausland zurücktransportiert werden muss?
Bei medizinisch notwendiger und ärztlich angeordneter Rückführung werden die Mehrkosten zu 100 Prozent erstattet, wenn vorher eine Leistungszusage beim Versicherer bzw. Notrufservice eingeholt wurde. Ohne vorherige Leistungszusage werden 80 Prozent der nachgewiesenen Mehrkosten ersetzt. Ohne Nachweis der medizinischen Notwendigkeit gibt es bis zu 500,– EUR, wenn eine versicherte stationäre Behandlung am Ort voraussichtlich länger als 14 Tage dauern würde.
Wann muss der Notrufservice eingeschaltet werden?
Der Notrufservice sollte bei Eintritt des Versicherungsfalles zur Beratung eingeschaltet werden, insbesondere vor einem zu erwartenden stationären Aufenthalt, damit kein Vorleisten der Krankenhauskosten nötig ist. Bei einer Rückführung aus dem Ausland muss der Notrufservice in jedem Fall eingeschaltet werden, um Leistungseinschränkungen zu vermeiden.
Wie lange besteht der Versicherungsschutz im Ausland?
Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Auslandsaufenthaltes, spätestens nach Ablauf der sechsten Woche des Auslandsaufenthaltes oder mit Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Kann die versicherte Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen nicht rechtzeitig zurückreisen, verlängert sich die Leistungspflicht für den bereits eingetretenen Versicherungsfall, bis sie wieder transportfähig ist.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Ergänzungstarif-EG-basis 2017