Bei der ALTE OLDENBURGER ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Krankenversicherung erstattet der Krankenzusatz zahnärztliche Heilbehandlungen wie Einlagefüllungen, Zahnkronen, Zahnersatz, Kieferorthopädie sowie zahntechnische Laborarbeiten. Ersetzt werden 20 Prozent des Rechnungsbetrages, zusammen mit Vorleistungen aber höchstens 90 Prozent – vorausgesetzt, die Gebühren liegen im Rahmen der amtlichen Gebührenordnungen.
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen einschließlich:
- Einlagefüllungen,
- Zahnkronen,
- Zahnersatz (zum Beispiel Brücken, Prothesen),
- funktionsanalytische, funktionstherapeutische und implantologische Leistungen,
- Kieferorthopädie.
Voraussetzung ist, dass die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. für Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen.
Ebenfalls erstattungsfähig sind zahntechnische Laborarbeiten und Materialien. Voraussetzung ist, dass die dafür in Rechnung gestellten Beträge im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet sind und bei zahnärztlichen Leistungen anfallen, für die Aufwendungen erstattungsfähig sind. Sind zwischen den Innungsverbänden der Zahntechniker und den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen Höchstpreise vereinbart, gelten diese als üblich.
Die erstattungsfähigen Aufwendungen, deren Art und Umfang sich im Einzelnen aus den genannten Leistungen ergeben, werden zu 20 % des Rechnungsbetrages ersetzt. Zusammen mit der Vorleistung der GKV und weiterer privater Zusatzversicherungen wird insgesamt jedoch nicht mehr als 90 % erstattet. Leistungen anderer Versicherungsträger sind nachzuweisen.
Der Versicherer empfiehlt, vor der eigentlichen Behandlung einen Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorzulegen. Der Versicherungsnehmer erhält dann eine Mitteilung über die Versicherungsleistung.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Tarif beteiligt sich an zahnärztlichen Behandlungen wie Füllungen, Kronen, Zahnersatz, Implantaten und Kieferorthopädie sowie an den zugehörigen Laborarbeiten und Materialien. Voraussetzung ist, dass sich die Gebühren im Rahmen der amtlichen Gebührenordnungen bzw. der in Deutschland üblichen Preise bewegen. Erstattet werden 20 % des Rechnungsbetrages, wobei die Gesamterstattung aus allen Kostenträgern zusammen 90 % nicht übersteigt. Vor der Behandlung wird empfohlen, einen Heil- und Kostenplan einzureichen.
Häufige Fragen
Welche Zahnbehandlungen werden erstattet?
Erstattungsfähig sind zahnärztliche Leistungen einschließlich Einlagefüllungen, Zahnkronen, Zahnersatz wie Brücken und Prothesen, funktionsanalytische, funktionstherapeutische und implantologische Leistungen sowie Kieferorthopädie. Ebenso werden zahntechnische Laborarbeiten und Materialien erstattet.
Wie hoch ist die Erstattung für Zahnbehandlungen?
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 20 % des Rechnungsbetrages ersetzt. Zusammen mit der Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer privater Zusatzversicherungen dürfen es insgesamt jedoch nicht mehr als 90 % sein.
Welche Gebührengrenzen müssen eingehalten werden?
Die Gebühren müssen im Rahmen der Höchstsätze der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen. Zahntechnische Laborarbeiten und Materialien müssen im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet sein.
Sollte ich vor der Behandlung etwas einreichen?
Der Versicherer empfiehlt, vor der eigentlichen Behandlung einen Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorzulegen. Danach erhält man eine Mitteilung über die Versicherungsleistung. Zudem sind Leistungen anderer Versicherungsträger nachzuweisen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Ergänzungstarif-EG-basis 2017