Bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG erstattet die Krankenzusatzversicherung Aufwendungen für Sehhilfen samt Brillenfassungen, wobei nach dem 14. Lebensjahr eine Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien vorliegen muss. Ersetzt werden 80 Prozent der erstattungsfähigen Kosten – bis zu 80 EUR bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und bis zu 160 EUR danach.
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Sehhilfen, einschließlich Brillenfassungen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres besteht die Erstattungsfähigkeit jedoch nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien.
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden je Sehhilfe zu 80 % ersetzt. Je Leistungsfall gelten dabei folgende Höchstgrenzen:
- bis zum vollendeten 14. Lebensjahr: 80,– EUR
- ab dem vollendeten 14. Lebensjahr: 160,– EUR
Was bedeutet das konkret?
Kosten für Sehhilfen einschließlich Brillenfassungen werden erstattet. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gilt das jedoch nur, wenn sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat. Von den erstattungsfähigen Aufwendungen werden je Sehhilfe 80 Prozent übernommen, begrenzt auf 80 EUR bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und auf 160 EUR danach.
Häufige Fragen
Werden auch die Kosten für die Brillenfassung übernommen?
Ja, die Brillenfassungen sind bei den erstattungsfähigen Aufwendungen für Sehhilfen ausdrücklich eingeschlossen.
Wie viel wird von den Kosten für eine Sehhilfe erstattet?
Je Sehhilfe werden 80 % der erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt, höchstens jedoch 80 EUR bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und 160 EUR ab dem vollendeten 14. Lebensjahr je Leistungsfall.
Gibt es eine Voraussetzung für Erwachsene, damit eine neue Sehhilfe erstattet wird?
Nach Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Erstattung nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien möglich.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Ergänzungstarif-EG-basis 2017