Bei der Krankenvollversicherung der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG werden zahnärztliche Aufwendungen nur bis zu den Höchstsätzen der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte erstattet, wobei die Rechnung deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen muss.
Erstattungsfähig sind ausschließlich die Aufwendungen, die im Rahmen der Höchstsätze der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte liegen. Zusätzlich müssen die Aufwendungen den Bemessungsgrundsätzen dieser Gebührenordnung entsprechen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer übernimmt zahnärztliche Kosten nur insoweit, wie sie sich innerhalb der Höchstsätze der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte bewegen. Außerdem müssen die Aufwendungen nach den Bemessungsgrundsätzen dieser Gebührenordnung berechnet sein. Kosten, die darüber hinausgehen oder anderen Berechnungsregeln folgen, sind nicht erstattungsfähig.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Höhe werden Zahnarztkosten erstattet?
Erstattet werden Aufwendungen nur bis zu den Höchstsätzen der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte.
Welche Voraussetzung müssen die abgerechneten Aufwendungen erfüllen?
Die Aufwendungen müssen den Bemessungsgrundsätzen der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechen.
Sind Kosten oberhalb der Gebührenordnungs-Höchstsätze erstattungsfähig?
Nein, erstattungsfähig sind nur Aufwendungen, die im Rahmen der Höchstsätze der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte liegen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Zahn-Z100-80-Z80-60 2017