Bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG erstattet die Krankenvollversicherung Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie zu gestaffelten Prozentsätzen – für Zahnersatz und Kieferorthopädie steigt die Erstattung deutlich, wenn vorab ein Kostenplan eingereicht wird. In den ersten drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn gilt zudem eine Zahnstaffel, die den erstattungsfähigen Rechnungsbetrag pro versicherte Person begrenzt, bevor ab dem vierten Jahr die volle Leistung ohne Summenbegrenzung greift.
Der Versicherer erstattet einen Anteil des Rechnungsbetrages für Zahnbehandlung. Je nach Tarifvariante beträgt dieser Anteil 80 % oder 60 %.
Für Zahnersatz sowie Kieferorthopädie werden 80 % oder 60 % des Rechnungsbetrages erstattet, sofern der Versicherungsnehmer vor der eigentlichen Behandlung einen Kostenplan vorlegt. Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer nach Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage über seinen Erstattungsanspruch unterrichten.
Wird vor der eigentlichen Behandlung kein Kostenplan vorgelegt, werden für Zahnersatz sowie Kieferorthopädie nur 60 % oder 40 % des Rechnungsbetrages erstattet.
Zahnstaffel
Der erstattungsfähige Rechnungsbetrag, aus dem sich die tariflichen Leistungen des Versicherers für zahnärztliche Versorgung durch Zahnersatz, Kieferorthopädie und Inlays errechnen, ist in den ersten drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn je versicherte Person wie folgt begrenzt:
- im ersten Kalenderjahr auf 1.000,– EUR;
- in den ersten zwei Kalenderjahren insgesamt auf 1.500,– EUR;
- in den ersten drei Kalenderjahren insgesamt auf 2.000,– EUR.
Die Aufwendungen werden stets dem Kalenderjahr der Behandlung zugeordnet. Die genannten Höchstgrenzen finden keine Anwendung für unfallbedingte zahnärztliche Aufwendungen.
Ab dem 4. Kalenderjahr gilt die volle tarifliche Leistung ohne Summenbegrenzung.
Was bedeutet das konkret?
Für Zahnbehandlung sowie für Zahnersatz und Kieferorthopädie erstattet der Versicherer bestimmte Prozentsätze des Rechnungsbetrages, die je nach Tarifvariante unterschiedlich hoch ausfallen. Wer vor der Behandlung einen Kostenplan einreicht, erhält bei Zahnersatz und Kieferorthopädie eine höhere Erstattung. In den ersten drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn ist der erstattungsfähige Betrag für Zahnersatz, Kieferorthopädie und Inlays gestaffelt begrenzt; ab dem vierten Kalenderjahr entfällt diese Begrenzung. Für unfallbedingte zahnärztliche Aufwendungen gelten die Höchstgrenzen nicht.
Häufige Fragen
Warum lohnt es sich, vor einer Zahnersatzbehandlung einen Kostenplan einzureichen?
Mit vorab vorgelegtem Kostenplan erstattet der Versicherer für Zahnersatz und Kieferorthopädie 80 % bzw. 60 % des Rechnungsbetrages. Ohne Kostenplan sind es nur 60 % bzw. 40 %.
Wie schnell erfahre ich, was der Versicherer erstattet, wenn ich einen Kostenplan einreiche?
Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer nach Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage des Kostenplans über seinen Erstattungsanspruch unterrichten.
Welche Grenzen gelten in den ersten Jahren für Zahnersatz, Kieferorthopädie und Inlays?
Der erstattungsfähige Rechnungsbetrag ist je versicherte Person im ersten Kalenderjahr auf 1.000 EUR, in den ersten zwei Kalenderjahren insgesamt auf 1.500 EUR und in den ersten drei Kalenderjahren insgesamt auf 2.000 EUR begrenzt. Ab dem vierten Kalenderjahr gilt die volle tarifliche Leistung ohne Summenbegrenzung.
Gilt die Zahnstaffel auch bei einem Unfall?
Nein. Die genannten Höchstgrenzen finden keine Anwendung für unfallbedingte zahnärztliche Aufwendungen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Zahn-Z100-80-Z80-60 2017