Bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG in der Krankenvollversicherung besteht bei eitsunfähigkeit wegen Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung ein Leistungsanspruch für Zeiten außerhalb des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz – und zwar im tariflichen Umfang. Die Zeiten des Beschäftigungsverbotes werden dabei nicht auf die Tage angerechnet, die bis zum tariflichen Leistungsbeginn zurückzulegen sind.
Für Zeiten außerhalb des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz besteht ein Leistungsanspruch im tariflichen Umfang.
Zeiten des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes werden nicht auf die Tage angerechnet, die bis zum tariflichen Leistungsbeginn zurückzulegen sind.
Dies gilt auch für Frauen, die keine Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz erhalten.
Was bedeutet das konkret?
Bei Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung wird für die Zeiten außerhalb des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes im vereinbarten tariflichen Umfang geleistet. Die Zeit des Beschäftigungsverbotes zählt nicht mit, wenn es darum geht, die bis zum tariflichen Leistungsbeginn zurückzulegenden Tage zu bestimmen. Diese Regelung gilt auch für Frauen, die keine Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz beziehen.
Häufige Fragen
Wird während des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes gezahlt?
Ein Leistungsanspruch besteht für Zeiten außerhalb des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz im tariflichen Umfang.
Zählen die Zeiten des Beschäftigungsverbotes für den Beginn der Leistung mit?
Nein, Zeiten des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes werden nicht auf die Tage angerechnet, die bis zum tariflichen Leistungsbeginn zurückzulegen sind.
Gilt die Regelung auch für Frauen ohne Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz?
Ja, die Regelung gilt auch für Frauen, die keine Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz erhalten.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Krankentagegeld-KTV 2010