Die ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG erstattet in ihrer stationären Krankenzusatzversicherung die nach Vorleistung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers verbleibenden Kosten für die Unterbringung im Zweibettzimmer sowie für die gesondert berechenbare privatärztliche Behandlung und Geburtshilfe im Krankenhaus. Wer keine Leistung eines gesetzlichen Trägers nachweist, erhält nur die Kosten oberhalb des Pflegesatzes, und Eigenbeteiligungen aus Kostendämpfungsmaßnahmen bleiben unberücksichtigt.
Der Versicherer erstattet bei stationärer Krankenhausbehandlung die verbleibenden Kosten nach Vorleistung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers. Erstattungsfähig sind:
- Unterbringung im Zweibettzimmer (einschließlich Sonderverpflegung sowie Zimmerausstattung mit Bad, WC und Telefonanschluss)
- gesondert berechenbare privatärztliche Behandlung und Geburtshilfe. Dazu gehören auch die Wahlleistungen im Rahmen einer vor- und nachstationären Behandlung.
Werden keine Leistungen eines gesetzlichen Versicherungsträgers nachgewiesen, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die den Allgemeinen bzw. Besonderen Pflegesatz des aufgesuchten Krankenhauses übersteigen.
Soweit durch Kostendämpfungsmaßnahmen zur Entlastung der gesetzlichen Versicherungsträger Kosten entstehen (zum Beispiel Eigenbeteiligung), sind diese nicht erstattungsfähig.
Was bedeutet das konkret?
Diese Zusatzversicherung greift bei einem Krankenhausaufenthalt und übernimmt die Kosten, die nach der Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung noch übrig bleiben. Erstattet werden die Unterbringung im Zweibettzimmer samt Ausstattung sowie die gesondert berechenbare privatärztliche Behandlung und Geburtshilfe, einschließlich Wahlleistungen bei vor- und nachstationärer Behandlung. Weist man keine Leistung eines gesetzlichen Trägers nach, werden nur die Kosten oberhalb des Pflegesatzes übernommen. Eigenbeteiligungen aus Kostendämpfungsmaßnahmen sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Welche Leistungen werden bei einem Krankenhausaufenthalt übernommen?
Erstattet werden nach Vorleistung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers die verbleibenden Kosten für die Unterbringung im Zweibettzimmer (mit Sonderverpflegung sowie Bad, WC und Telefonanschluss) sowie für die gesondert berechenbare privatärztliche Behandlung und Geburtshilfe, einschließlich der Wahlleistungen bei vor- und nachstationärer Behandlung.
Was passiert, wenn keine Leistung eines gesetzlichen Trägers nachgewiesen wird?
In diesem Fall sind nur die Kosten erstattungsfähig, die den Allgemeinen bzw. Besonderen Pflegesatz des aufgesuchten Krankenhauses übersteigen.
Werden Eigenbeteiligungen erstattet?
Nein. Kosten, die durch Kostendämpfungsmaßnahmen zur Entlastung der gesetzlichen Versicherungsträger entstehen, wie zum Beispiel eine Eigenbeteiligung, sind nicht erstattungsfähig.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Stationär-K50 2017