Wird der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt und kann dieser Schädiger seinen Schadensersatz wegen Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit nicht leisten, springt die Alte Oldenburger / Neodigital Versicherung AG in ihrer Hundehaftpflicht mit der Forderungsausfalldeckung ein. Sie leistet in dem Umfang, in dem der Schädiger selbst über die Hundehalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers versichert wäre, sofern ein rechtskräftiger Titel vorliegt und die Vollstreckung gegen den Dritten gescheitert ist.
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall). Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist, und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der geregelten Hundehalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Forderung ist durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein festgestellt worden. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
- Der schädigende Dritte ist zahlungs- oder leistungsunfähig. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat, oder
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
- An den Versicherer werden die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs wird ausgehändigt. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Umfang der Forderungsausfalldeckung
Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, den europäischen Zwergstaaten, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein eintreten.
Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung greift, wenn ein Dritter den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person schädigt, aber den Schadensersatz nicht zahlen kann und die Durchsetzung der Forderung gescheitert ist. Der Versicherer tritt dann in dem Umfang ein, in dem der Schädiger selbst über die Hundehalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers abgesichert wäre. Voraussetzung sind unter anderem ein rechtskräftiger Titel, der Nachweis der Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit sowie die Abtretung der Ansprüche an den Versicherer. Bestimmte Forderungen wie Verzugszinsen, Vertragsstrafen oder Rechtsverfolgungskosten sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Wann übernimmt die Versicherung den Schaden, den ein zahlungsunfähiger Dritter verursacht hat?
Der Versicherer leistet, wenn der schädigende Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung wegen festgestellter Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit ganz oder teilweise nicht nachkommen kann und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Zudem müssen ein rechtskräftiger Titel vorliegen, die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit nachgewiesen und die Ansprüche in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten werden.
Wie hoch ist die Leistung aus der Forderungsausfalldeckung?
Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. Die Entschädigung ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt – auch dann, wenn sich der Schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Wann gilt der Schädiger als zahlungs- oder leistungsunfähig?
Das ist der Fall, wenn nachgewiesen wird, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, dass sie aussichtslos erscheint, weil der Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder dass ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder mangels Masse abgelehnt wurde.
Welche Forderungen sind von der Deckung ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung, Forderungen aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergang, Ansprüche aufgrund nicht rechtzeitig vorgebrachter Einwendungen oder Rechtsmittel sowie Schäden, für die ein anderer Versicherer oder ein Sozialversicherungs- bzw. Sozialleistungsträger einzustehen hat.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Balance 2024