Wer eine Hundehaftpflicht bei der Alte Oldenburger / Neodigital Versicherung AG abgeschlossen hat, muss besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen fristgerecht beseitigen und jeden Versicherungsfall binnen einer Woche melden – auch ohne bereits erhobene Schadensersatzansprüche. Wer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert die fristlose Kündigung oder eine gekürzte bzw. vollständig entfallende Leistung.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dies ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat er Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Er hat solche Weisungen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich gilt:
- Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
- Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt werden. Ebenso müssen alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
- Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor oder bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss gefährliche Umstände auf Verlangen beseitigen, jeden Versicherungsfall innerhalb einer Woche melden und den Versicherer bei der Schadenbearbeitung unterstützen. Wird gegen ihn ein Verfahren oder Mahnbescheid geführt, sind bestimmte Meldungen und Rechtsbehelfe nötig, und die Prozessführung liegt beim Versicherer. Wer diese Pflichten vorsätzlich verletzt, verliert den Leistungsanspruch; bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er nicht grob fahrlässig oder nicht ursächlich handelte, bleibt der Versicherer – außer bei Arglist – zur Leistung verpflichtet.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Schadenfall bei meiner Hundehaftpflicht melden?
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen – und zwar auch dann, wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er seine Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Zudem kann er bei vor dem Versicherungsfall verletzten Pflichten den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen.
Kann ich trotz Obliegenheitsverletzung noch Leistungen erhalten?
Ja. Der Versicherer bleibt leistungspflichtig, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben oder dass die Verletzung weder für den Versicherungsfall noch für Feststellung und Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt jedoch nicht bei arglistiger Verletzung.
Wer führt den Prozess, wenn ich gerichtlich in Anspruch genommen werde?
Wird ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, überlassen Sie die Führung des Verfahrens dem Versicherer. Er beauftragt in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt, dem Sie Vollmacht, alle erforderlichen Auskünfte und die angeforderten Unterlagen erteilen müssen.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Balance 2024