Bei der Hundehaftpflicht der Neodigital Versicherung AG sind auch übergangsfähige Regressansprüche mitversichert, die Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger, private Krankenversicherungsträger sowie öffentliche und private eitgeber wegen eines Personenschadens geltend machen. Damit erweitert sich der Versicherungsschutz über die üblichen Regelungen hinaus auf diese Rückgriffsforderungen.
Abweichend von den allgemeinen Bedingungen sind übergangsfähige Regressansprüche wegen Personenschäden eingeschlossen.
Dieser Einschluss gilt für Regressansprüche von:
- Sozialversicherungsträgern
- Sozialhilfeträgern
- privaten Krankenversicherungsträgern
- öffentlichen und privaten Arbeitgebern
Was bedeutet das konkret?
Verursacht der versicherte Hund einen Personenschaden, kann es sein, dass zunächst ein anderer Kostenträger die Ausgaben übernimmt und diese anschließend zurückfordert. Solche übergangsfähigen Regressansprüche sind hier ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen. Betroffen sind unter anderem Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger, private Krankenversicherungsträger sowie öffentliche und private Arbeitgeber.
Häufige Fragen
Welche Regressansprüche sind bei einem Personenschaden mitversichert?
Eingeschlossen sind übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
Gilt der Einschluss auch für private Arbeitgeber?
Ja, der Einschluss umfasst sowohl öffentliche als auch private Arbeitgeber.
Für welche Art von Schäden gilt dieser Einschluss?
Der Einschluss der Regressansprüche bezieht sich auf Personenschäden.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Balance 2024