Bei der Hundehaftpflicht der Alte Oldenburger / Neodigital Versicherung AG greift der Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird – erfasst sind Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden, während vertragliche Erfüllungsansprüche und über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehende Zusagen ausgeschlossen sind.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist ein Schadenereignis (Versicherungsfall), das während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist und einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte. Die Inanspruchnahme muss aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erfolgen.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für die folgenden Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung springt ein, wenn während der Laufzeit ein Schadenereignis eintritt und deshalb ein Dritter den Versicherungsnehmer auf gesetzlicher Grundlage auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Abgedeckt sind Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Schadenereignisses, nicht der Zeitpunkt der Verursachung. Rein vertragliche Ansprüche – etwa auf Erfüllung, Nacherfüllung oder Minderung – sowie Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, sind nicht versichert.
Häufige Fragen
Wann greift der Versicherungsschutz bei dieser Haftpflicht?
Der Schutz besteht, wenn während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis eintritt und der Versicherungsnehmer deshalb aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Erfasst sind Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden.
Kommt es auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung an?
Nein. Maßgeblich ist das Schadenereignis, also das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Sind vertragliche Ansprüche wie Nacherfüllung oder Minderung versichert?
Nein. Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung sowie auf Schadensersatz statt der Leistung – auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Gilt der Schutz auch für Zusagen, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen?
Nein. Für Ansprüche, die aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Balance 2024