Bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG übernimmt die Krankenzusatzversicherung im Krankenhaus die nach Vorleistung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers verbleibenden Kosten für die Unterbringung im Zweibettzimmer sowie für die gesondert berechenbare privatärztliche Behandlung und Geburtshilfe. Wer keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nachweist, bekommt nur die Kosten oberhalb des Pflegesatzes erstattet, und Eigenbeteiligungen aus Kostendämpfungsmaßnahmen bleiben außen vor.
Der Versicherer erstattet die verbleibenden Kosten bei stationärer Krankenhausbehandlung, nachdem ein gesetzlicher Krankenversicherungsträger vorgeleistet hat. Erstattet werden die Kosten für:
- Unterbringung im Zweibettzimmer (einschließlich Sonderverpflegung sowie Zimmerausstattung mit Bad, WC und Telefonanschluss),
- gesondert berechenbare privatärztliche Behandlung und Geburtshilfe. Dazu gehören auch die Wahlleistungen im Rahmen einer vor- und nachstationären Behandlung.
Werden keine Leistungen eines gesetzlichen Versicherungsträgers nachgewiesen, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die den Allgemeinen bzw. Besonderen Pflegesatz des aufgesuchten Krankenhauses übersteigen.
Entstehen Kosten durch Kostendämpfungsmaßnahmen zur Entlastung der gesetzlichen Versicherungsträger (zum Beispiel eine Eigenbeteiligung), sind diese nicht erstattungsfähig.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung springt bei einem Krankenhausaufenthalt für die Kosten ein, die nach der Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung übrig bleiben. Dazu zählen das Zweibettzimmer mit seiner Ausstattung sowie die privatärztliche Behandlung und Geburtshilfe, einschließlich Wahlleistungen bei vor- und nachstationärer Behandlung. Fehlt der Nachweis einer gesetzlichen Vorleistung, werden nur die Beträge oberhalb des Pflegesatzes ersetzt. Eigenbeteiligungen aus Kostendämpfungsmaßnahmen werden nicht übernommen.
Häufige Fragen
Welche Krankenhausleistungen werden erstattet?
Erstattet werden die verbleibenden Kosten für die Unterbringung im Zweibettzimmer inklusive Sonderverpflegung und Zimmerausstattung mit Bad, WC und Telefonanschluss sowie für die gesondert berechenbare privatärztliche Behandlung und Geburtshilfe. Dazu gehören auch die Wahlleistungen bei einer vor- und nachstationären Behandlung.
Was gilt, wenn keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nachgewiesen wird?
Dann sind nur die Kosten erstattungsfähig, die den Allgemeinen bzw. Besonderen Pflegesatz des aufgesuchten Krankenhauses übersteigen.
Werden Eigenbeteiligungen erstattet?
Nein. Kosten, die durch Kostendämpfungsmaßnahmen zur Entlastung der gesetzlichen Versicherungsträger entstehen, wie zum Beispiel eine Eigenbeteiligung, sind nicht erstattungsfähig.
Setzt die Erstattung eine Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung voraus?
Grundsätzlich erstattet der Versicherer die nach Vorleistung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers verbleibenden Kosten. Wird keine solche Leistung nachgewiesen, sind nur die Kosten oberhalb des Pflegesatzes erstattungsfähig.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Stationär-K50 2017