Bei der ALTE OLDENBURGER Krankenvollversicherung zahlt das Krankentagegeld bei eitsunfähigkeit wegen Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung für Zeiten außerhalb des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes im tariflichen Umfang, wobei die Zeiten des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes nicht auf die Karenzzeit bis zum Leistungsbeginn angerechnet werden – auch für Frauen ohne Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz.
Für Zeiten außerhalb des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz besteht ein Leistungsanspruch im tariflichen Umfang.
Die Zeiten des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes werden nicht auf die Tage angerechnet, die bis zum tariflichen Leistungsbeginn zurückzulegen sind.
Dies gilt auch für Frauen, die keine Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz erhalten.
Was bedeutet das konkret?
Bei Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt oder Entbindung wird für Zeiten außerhalb des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes im tariflichen Umfang geleistet. Die Zeiten des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes zählen nicht zu den Tagen, die bis zum tariflichen Leistungsbeginn zurückzulegen sind. Diese Regelung greift auch dann, wenn eine Frau keine Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz erhält.
Häufige Fragen
Wird während des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes gezahlt?
Ein Leistungsanspruch besteht für Zeiten außerhalb des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz im tariflichen Umfang.
Werden die Zeiten des Beschäftigungsverbotes auf die Wartezeit bis zum Leistungsbeginn angerechnet?
Nein. Die Zeiten des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes werden nicht auf die bis zum tariflichen Leistungsbeginn zurückzulegenden Tage angerechnet.
Gilt die Regelung auch für Frauen ohne Mutterschutzleistungen?
Ja. Die Regelung gilt auch für Frauen, die keine Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz erhalten.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Krankentagegeld-KTO 2010