Bei der Alte Oldenburger Hundehaftpflicht kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass bei irreparabel beschädigten Sachen im wirtschaftlichen Totalschaden auf einen Zeitwertabzug verzichtet wird, sofern die Sache höchstens ein Jahr alt war und maximal 3.000 EUR gekostet hat. Der Wunsch muss innerhalb von 3 Monaten seit Schadensmeldung geäußert werden, und das Kaufdatum ist nachzuweisen. Für bestimmte Geräte wie Handys, Computer, Kameras, tragbare Abspielgeräte und Brillen gilt dieser Neuwertersatz nicht.
Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf einen Zeitwertabzug, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht. Der Wunsch muss längstens innerhalb von 3 Monaten seit der Schadensmeldung geäußert werden. Dieser Verzicht gilt für die Ersatzleistung bei irreparabel beschädigten Sachen, also im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens.
Voraussetzung ist, dass die Sachen zum Schadenzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren und dass ihr Anschaffungspreis 3.000 EUR nicht übersteigt.
Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
- mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Telefone, Pager)
- Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z. B. Laptop, Tablet-PC)
- Film- und Fotoapparate
- tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z. B. MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte)
- Brillen jeder Art.
Was bedeutet das konkret?
Wird eine Sache so beschädigt, dass sich eine Reparatur nicht lohnt, kann der Versicherungsnehmer auf Wunsch den vollen Wert ohne Abzug für das Alter erhalten. Das gilt nur, wenn die Sache höchstens ein Jahr alt war und nicht mehr als 3.000 EUR gekostet hat, und wenn der Wunsch innerhalb von drei Monaten nach der Schadensmeldung geäußert wird. Das Kaufdatum muss nachgewiesen werden; sonst gibt es nur den Zeitwert. Für bestimmte Geräte wie Handys, Computer, Kameras, tragbare Abspielgeräte und Brillen gilt diese Neuwertentschädigung nicht.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich die Neuwertentschädigung verlangen?
Der Versicherungsnehmer muss den Wunsch nach Verzicht auf den Zeitwertabzug längstens innerhalb von 3 Monaten seit der Schadensmeldung äußern.
Welche Voraussetzungen muss die beschädigte Sache erfüllen?
Die Sache muss irreparabel beschädigt sein (wirtschaftlicher Totalschaden), zum Schadenzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf sein und ihr Anschaffungspreis darf 3.000 EUR nicht übersteigen.
Was passiert, wenn ich das Kaufdatum nicht nachweisen kann?
Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Ist er nicht möglich, besteht nur Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
Für welche Gegenstände gilt die Neuwertentschädigung nicht?
Ausgeschlossen sind Schäden an mobilen Kommunikationsmitteln (z. B. Mobiltelefone, Pager), Computern jeder Art einschließlich Laptop und Tablet-PC, Film- und Fotoapparaten, tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B. MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte) sowie Brillen jeder Art.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Premium 2024