Bei der Hundehaftpflicht der Alte Oldenburger (Neodigital Versicherung AG) greift der Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung wegen eines Schadenereignisses – also eines Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschadens – aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Ansprüche rund um Vertragserfüllung sowie vertraglich erweiterte Haftung über das gesetzliche Maß hinaus sind vom Schutz ausgenommen.
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Schadenereignisses (Versicherungsfall) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist, dass das Schadenereignis während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist und einen Personenschaden, einen Sachschaden oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte. Die Inanspruchnahme muss durch einen Dritten erfolgen und auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts beruhen.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für die folgenden Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrags oder von Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung springt ein, wenn während der Laufzeit ein Schaden an Personen, Sachen oder ein daraus folgender Vermögensschaden entsteht und ein Dritter deshalb auf gesetzlicher Grundlage Schadensersatz vom Versicherungsnehmer verlangt. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Schadenereignisses, nicht wann die Ursache gesetzt wurde. Reine Vertragsansprüche – etwa auf Erfüllung, Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung – sind nicht gedeckt. Ebenso wenig zahlt der Versicherer für Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus vertraglich oder durch Zusagen erweitert wurden.
Häufige Fragen
Wann greift der Versicherungsschutz überhaupt?
Der Schutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses – also eines Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschadens – von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Kommt es auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung an?
Nein. Maßgeblich ist das Schadenereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Der Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, spielt keine Rolle.
Sind vertragliche Ansprüche mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz statt der Leistung sowie auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder von Vermögensschäden wegen Verzögerung – auch wenn es gesetzliche Ansprüche sind.
Was gilt für vertraglich erweiterte Haftung?
Für Ansprüche, die aufgrund eines Vertrags oder von Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Premium 2024