Wenn der Hund eines Dritten Ihnen einen Schaden zufügt und dieser Schädiger zahlungsunfähig ist, springt die Alte Oldenburger (Neodigital Versicherung AG) in der Hundehaftpflicht mit dem Forderungsausfallrisiko ein: Der Versicherer leistet dann in dem Umfang, in dem der zahlungsunfähige Schädiger selbst Versicherungsschutz gehabt hätte – vorausgesetzt, die Forderung ist durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt und die Zwangsvollstreckung gescheitert.
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall). Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil seine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt worden ist, und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für das der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Hundehalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Deshalb gelten im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Forderung ist durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein festgestellt worden. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
- Der schädigende Dritte ist zahlungs- oder leistungsunfähig. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat, oder
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
- An den Versicherer werden die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs wird ausgehändigt. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Umfang der Forderungsausfalldeckung
Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, den europäischen Zwergstaaten, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein eintreten.
Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (zum Beispiel der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers), oder
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Was bedeutet das konkret?
Das Forderungsausfallrisiko schützt Sie, wenn Ihnen jemand einen Schaden zufügt, der Schädiger aber seiner Schadensersatzpflicht nicht nachkommen kann, weil er zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Der Versicherer tritt dann so ein, als wäre der Schädiger selbst über die Hundehalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers versichert – mit denselben Risikobeschreibungen und Ausschlüssen. Voraussetzung ist unter anderem ein rechtskräftiges Urteil oder ein vollstreckbarer Vergleich sowie der Nachweis, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Schädiger gescheitert ist. Die Leistung ist auf die vereinbarten Versicherungssummen und die Höhe der titulierten Forderung begrenzt.
Häufige Fragen
Wann greift die Forderungsausfalldeckung?
Sie greift, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und dieser Dritte seiner Schadensersatzpflicht wegen festgestellter Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit ganz oder teilweise nicht nachkommen kann und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Wie muss ich die Zahlungsunfähigkeit des Schädigers nachweisen?
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, wenn eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, weil der Schädiger in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder wenn ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat beziehungsweise mangels Masse abgelehnt wurde.
Bis zu welcher Höhe zahlt der Versicherer?
Der Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. Die Entschädigung ist jedoch bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt – auch dann, wenn mehrere entschädigungspflichtige Personen betroffen sind.
Was ist von der Forderungsausfalldeckung ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung, Forderungen aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergang, Ansprüche wegen nicht rechtzeitig vorgebrachter Einwendungen oder Rechtsmittel sowie Schäden, für die ein anderer Versicherer oder ein Sozialversicherungs- bzw. Sozialleistungsträger einzutreten hat.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Premium 2024