Bei der Hundehaftpflicht der Alte Oldenburger (Neodigital Versicherung AG) lässt sich der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein auf bestimmte nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger erweitern. Dazu zählen etwa Fahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen verkehren, langsame Fahrzeuge bis 6 km/h, Stapler und selbstfahrende eitsmaschinen bis 20 km/h sowie bestimmte Anhänger – wobei nur berechtigte Fahrer mit erforderlicher Fahrerlaubnis fahren dürfen.
Wenn dieses zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden. Dann gilt Folgendes:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich der folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger verursacht werden:
- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge, ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Über eine besondere Vereinbarung kann der Versicherungsschutz auf bestimmte langsame oder nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge und Anhänger ausgeweitet werden. Versichert ist dann die gesetzliche Haftpflicht für Schäden, die durch deren Gebrauch entstehen. Voraussetzung ist, dass nur berechtigte Fahrer die Fahrzeuge nutzen und dass auf öffentlichen Wegen nur mit der nötigen Fahrerlaubnis gefahren wird. Hält sich der Versicherungsnehmer nicht daran, kann sich das auf den Versicherungsschutz auswirken.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge lassen sich zusätzlich mitversichern?
Mitversichert werden können unter anderem Kraftfahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen fahren, Fahrzeuge bis 6 km/h, Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis jeweils 20 km/h sowie nicht zulassungspflichtige Anhänger oder Anhänger, die nur auf nicht öffentlichen Wegen verkehren.
Muss ich diese Erweiterung extra vereinbaren?
Ja. Der Versicherungsschutz für diese nicht versicherungspflichtigen Fahrzeuge kann nur durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden.
Wer darf die versicherten Fahrzeuge fahren?
Fahren darf nur ein berechtigter Fahrer, also wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Auf öffentlichen Wegen und Plätzen ist zusätzlich die erforderliche Fahrerlaubnis nötig. Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass beides eingehalten wird.
Was passiert, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gelten die vereinbarten Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Balance 2024