Wer bei der Alte Oldenburger (Neodigital Versicherung AG) eine Hundehaftpflicht hält, muss Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform abgeben, etwa per E-Mail, und sie an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle richten. Teilt der Versicherungsnehmer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mit, reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Form, zuständige Stelle
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Das kann zum Beispiel eine E-Mail sein.
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden. Alternativ können sie an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, gilt bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Regelung zur nicht angezeigten Anschriftenänderung entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer zum Vertrag müssen in Textform erfolgen, etwa per E-Mail, und an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gehen. Meldet der Versicherungsnehmer eine neue Anschrift oder einen geänderten Namen nicht, kann der Versicherer wirksam einen eingeschriebenen Brief an die zuletzt bekannte Adresse senden. Dieser gilt dann drei Tage nach Absendung als zugegangen. Das Gleiche gilt, wenn eine bei Vertragsabschluss angegebene gewerbliche Niederlassung verlegt und dies nicht angezeigt wird.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail. Ausnahmen gelten, wenn gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An wen richte ich meine Erklärungen und Anzeigen?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein bzw. dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich meine Adressänderung nicht melde?
Dann genügt für eine an den Versicherungsnehmer zu richtende Willenserklärung ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift. Dieser gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Das Gleiche gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt das auch, wenn ich die Versicherung über meinen Gewerbebetrieb abgeschlossen habe?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gilt bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Regelung zur nicht angezeigten Anschriftenänderung entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Balance 2024