Wenn der Hund der Alte Oldenburger in gemieteten privaten Wohn- oder anderen zu privaten Zwecken genutzten Räumen einen Schaden anrichtet, greift bei der Hundehaftpflicht der Schutz für Mietsachschäden – begrenzt auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe je Versicherungsfall und maximal das Doppelte davon pro Versicherungsjahr, wobei bestimmte Schäden wie Verschleiß, Glas- oder Schimmelschäden ausgeschlossen sind.
Mietsachschäden sind Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet hat, sowie alle Vermögensschäden, die sich daraus ergeben.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden. Der Schutz gilt ausschließlich für Wohnräume und sonstige zu privaten Zwecken gemietete Räume in Gebäuden.
Die Versicherungssumme für Mietsachschäden ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. Sofern vertraglich eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, ist diese im Versicherungsschein ausgewiesen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
- Schäden infolge von Schimmelbildung.
Was bedeutet das konkret?
Beschädigt der Versicherungsnehmer Sachen, die er gemietet hat, spricht man von Mietsachschäden. Versichert ist dabei nur die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an privat gemieteten Wohn- und sonstigen Räumen in Gebäuden. Die Leistung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein genannte Summe begrenzt, pro Jahr auf das Doppelte dieser Summe; eine vereinbarte Selbstbeteiligung steht im Versicherungsschein. Bestimmte Schäden – etwa durch Verschleiß, an technischen Anlagen und Geräten, Glas- oder Schimmelschäden – sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Welche Mietsachschäden sind überhaupt versichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Dazu zählen auch die daraus entstehenden Vermögensschäden.
Wie hoch ist die Entschädigung für Mietsachschäden?
Je Versicherungsfall ist die Summe auf den im Versicherungsschein festgelegten Betrag begrenzt. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt die Höchstersatzleistung das 2-fache dieser Summe. Beides wird auf die Pauschal-Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung angerechnet.
Welche Schäden sind bei Mietsachschäden ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten samt daraus folgender Vermögensschäden, Glasschäden (soweit sich der Versicherungsnehmer besonders versichern kann) und Schäden durch Schimmelbildung.
Muss ich eine Selbstbeteiligung tragen?
Nur wenn vertraglich eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde. In diesem Fall ist sie im Versicherungsschein ausgewiesen.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Balance 2024